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Willentlicher Gutsverzehr

findet im Gegensatz zum –’ erzwungenen Gutsverzehr in einer Unternehmung statt. Meist bewirkt er einen inneren Gegenwert, d.h. einen Fortschritt der Leistungserstellung. Nur im Falle der Schenkung von Real- oder Nominalgütern (i Güter) ist kein unmittelbarer Gegenwert vorhanden. Die Erfassung des willentlichen Gutsverzehrs ist bei Gebrauchs- wie Verbrauchsgütern einfach, da mengenmäßige Bezugsgrößen verwendet werden können.

 

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