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Winterausfallgeld

Ehemals als Schlechtwettergeld bezeichnete Regelung über Entschädigung ausgefallener Arbeit an Bauarbeiter in Baubetrieben bei schlechten Witterungsverhältnissen. Die Entschädigung kann bei der Bundesanstalt für Arbeit über die zuständigen Arbeitsämter in der Zeit vom 1. 11. bis 31. 3. (potentielle Schlechtwetterzeit) beantragt werden. Das WG wird durch Umlage der Betriebe des Baugewerbes finanziert. Winterausfallgeld kann beantragt werden, wenn die Arbeit an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde aus zwingenden, witterungsbedingten Gründen ausfallen muss. Nach der Regelung ab 1. 1. 1999 haben Arbeitnehmer von der l. bis zur 30. Ausfallstunde einen Anspruch auf den persönlichen Stundenlohn, da diese Stunden durch Vorarbeit (Ansparkonto), Nachtarbeit (Ausgleichskonto) oder durch Anrechnung von 3 Urlaubstagen (pro eingesetzten Urlaubstag werden 10 Stunden gerechnet) durch den Arbeitnehmer abgedeckt werden können. Von der 31. bis zur 100. Ausfallstunde erstattet das Arbeitsamt dem Betrieb Schlechtwettergeld und dazu die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Das Geld kommt aus der Winterbauumlage, die bereits von den Arbeitgeber
n gezahlt wird. Der Arbeitnehmer erhält für die o.g. Ausfallstunden eine Lohnersatzleistung in Höhe des Schlechtwettergelds (60 oder 67% vom üblichen Nettolohn). Ab der 101. Ausfallstunde finanziert die Bundesagentur für Arbeit (BA) das Schlechtwettergeld. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer erhält ab der 101. Ausfallstunde Schlechtwettergeld. Das Schlechtwettergeld beträgt -- je nach Familienverhältnissen -- 60 oder 67% vom üblichen Nettolohn.

 

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