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Wohnungseigentum

durch Sondereigentum an der Wohnung beschränktes Miteigentum (Eigentum) an einem Grundstück. Der Wohnungseigentümer darf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile im Allgemeinen nach Belieben nutzen, z. B. vermieten. Darüber hinaus muss er sie instand halten und ist zum Mitgebrauch der gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Speicher, berechtigt. Die Begründung, Übertragung und Aufhebung von Wohneigentum erfolgt durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch; der damit verbundene schuldrechtliche Vertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Im Steuerrecht (Grund- und Vermögensteuer) gilt Wohnungseigentum als selbständiger Steuergegenstand (Steuerobjekt), da für Wohnungseigentum auch nach dem Bewertungsgesetz wie für selbständige Grundstücke Einheitswerte festzustellen sind.

 

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