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Wohnungseigentum
durch
Sondereigentum
an der Wohnung beschränktes
Miteigentum
(
Eigentum
) an einem
Grundstück
. Der Wohnungseigentümer darf die im
Sondereigentum
stehenden Gebäudeteile im Allgemeinen
nach Belieben
nutzen
, z. B. vermieten. Darüber hinaus muss er sie instand halten und ist zum Mitgebrauch der gemeinschaftlichen
Einrichtung
en, z. B.
Speicher
, berechtigt. Die Begründung, Übertragung und Aufhebung von Wohneigentum erfolgt durch
Auflassung
und
Eintragung im Grundbuch
; der damit
verbundene
schuldrechtlich
e
Vertrag
bedarf
der
öffentlich
en
Beurkundung
.
Im
Steuerrecht
(Grund- und
Vermögensteuer
)
gilt
Wohnungseigentum als selbständiger
Steuergegenstand
(
Steuerobjekt
), da für Wohnungseigentum auch nach dem
Bewertungsgesetz
wie für
selbständige
Grundstücke
Einheitswert
e festzustellen sind.
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