A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Zahlungen im Transithandel
Sind alle eingehenden oder ausgehenden
Zahlungen
bei aktiven
Transithandelsgeschäfte
n. Soweit sie 5.000 DEM oder den
Gegenwert
in ausländischer
Währung
übersteigen, sind sie über die zuständigen
Landeszentralbanken
der
Deutschen Bundesbank
gemäß den allgemeinen außenwirtschaftlichen Meldevorschriften zu melden. Beim gebrochenen
Transithandel
(
gebrochener Güterverkehr
) meldet der Transithändler nur seine
Zahlung
an den ausländischen
Lieferanten
. Derjenige, der die
Waren
nach dem Ausland weiterverkauft, muß nur den
Eingang
seines
Verkaufserlöse
s angeben. Die inländischen Zahlungsaktivitäten der Transithändler sind nicht meldepflichtig (
Transithandelsgeschäfte
).
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Zahlung
Zahlungsaufforderung
Weitere Begriffe :
Differenzkosten
Zeitlohn
Vollkaufmann
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum