Zahlungsmittel

alle Geldarten und geldgleichen Forderungsrechte, die zur Zahlung verwendet werden. Dazu gehören: Bargeld (Banknoten der Deutschen Bundesbank und Münzgeld), Buchgeld (Geld) und Geldersatz (z.B. Wechsel, Scheck). Gesetzliches Z. ist ein Z., mit dem ein Zahlungsverpflichteter gegenüber dem Berechtigten eine Geldschuld rechtswirksam tilgen kann. Der hieraus folgende Annahmezwang kann unbeschränkt (bei Banknoten) oder beschränkt sein (bei Münzen, die im gewöhnlichen Zahlungsverkehr nur bis zum Betrag von 200 DM, soweit sie auf DM lauten und bis zu 5 DM, falls sie auf Pfennige lauten, in Zahlung genommen zu werden brauchen).

die für Geldzahlungen verwendete Währung. In der BRD ist gesetzliches Z., das also von jedermann angenommen werden muss, die Deutsche Mark.

ist das Geld und das geldgleiche Recht, das zur Zahlung verwandt wird. Gesetzliche Z. sind die Z., denen der Staat durch Gesetz (§§ 1 ff. WährungsG) unbeschränkte Zahlungskraft beigelegt hat (ab 1. 1. 2002 auf Euro lautende Banknoten und Münzen der Europäischen Zentralbank). Sie müssen von dem Gläubiger einer Geldschuld als Erfüllung angenommen werden. Lit.: Ernst, R., Wechsel und Scheck im Wettbewerb der Zahlungsmittel, 1993

gesetzliches Z., Banknote, Geld, Münzwesen.




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