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Zeichnungsschein

Urkunde, auf der sich der Erwerber einer zur Zeichnung aufgelegten Neuemission verpflichtet, Wertpapiere in Höhe des auf dem Zeichnungsschein vermerkten Betrags zu den Zeichnungsbedingungen zu übernehmen. Bei der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft ist gem. § 185 AktG ein doppelt ausgestellter Zeichnungsschein erforderlich.
Zeichnungsscheine liegen bei den Zeichnungsstellen (i. d. R. Banken, die dem Emissionskonsortium angehören) aus.

 

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