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Zeitwert

handelsrechtlich der Wert, der beim Verkauf von Vermögensgegenständen (Vermögen) zum aktuellen Zeitpunkt erreicht würde.

Wert, den ein Posten in der Bilanz zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, z.B. zum Bilanzstichtag.

(1) Wert eines Vermögensgegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt.
(2) Bei Optionen: Differenz zwischen Optionspreis und dem inneren Wert der Option.
(3) Bei Optionsscheinen: Differenz zwischen Kurs eines Optionsscheins und seinem rechnerischen Wert.

Siehe
>>> Tageswert,
>>> Zeitwertverfall.

ist ein Marktpreis zur Bewertung der Kostengüter. Er tritt dann an die Stelle des Anschaffungspreises, wenn Geldwertschwankungen eingetreten sind. Die Ermittlung des Zeitwertes stößt bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen auf keine Schwierigkeiten, da der Zeitwert vom Beschaffungs- bzw. Absatzmarkt
ableitbar ist. Beim Anlagevermögen ist die Bestimmung des Zeitwertes schwierig, da für gebrauchte Güter des Anlagevermögens kein Markt besteht. Das Zeitwertprinzip als ein Bewertungsprinzip gilt für Handelsbilanzen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an den Anschaffungswert gebunden sind, nur insoweit, als es nicht gegen das i Niederstwertprinzip verstößt.

Siehe auch: Tageswert

Wert einer Einnahme oder Ausgabe, die diese zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Fälligkeit in der Zukunft hat.

Der Zeitwert wird in § 40 Abs. 2 HGB für Bilanzzwecke als der Wert umschrieben, der den Vermögensgegenständen und Schulden zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz beizulegen ist. Als Ausprägungsformen des Zeitwertes sind allgemein die An-schaffungs oder Herstellungskosten (bei abnutzbaren Gütern vermindert um Abschreibungen), der Börsen oder Marktpreis am Bilanzstichtag, die Wieder Beschaffungs oder Wiederherstellungskosten am Bilanzstichtag oder der Verkaufswert (gemeiner Wert, Verkehrswert) am Bilanzstichtag (abzüglich noch anfallender Aufwendungen) möglich. Auch der Er-tragswert oder der steuerliche Teilwert stellen Ausprägungsformen des Zeitwertes dar. Anhand welcher der genannten Wertkategorien man die Höhe des Wertes bestimmt und ob man den Zeitwert vom Beschaffungs oder Absatzmarkt oder als Ertragswert ableitet, hängt von den mit der Bewertung verfolgten Zielsetzungen ab. Dies zeigen auch die §§ 153 ff. AktG 1965, die besondere Bewertungsvorschriften zur Ermittlung des Zeitwertes enthalten.

 

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