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Zeugnis
Zeugnis Nach § 630 BGB, § 73
HGB
, § 113
Gewerbeordnung
, § 8
Berufsbildungsgesetz
gilt: Der
Arbeitgeber
hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem
Arbeitnehmer
auf dessen
Verlangen
ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Das gilt zwingend auch für Ausbildungsverhältnisse. In das Zeugnis sind auf
Verlangen
des
Arbeitnehmer
s auch die
Leistungen
und das
Verhalten
im Dienst aufzunehmen.
ist eine schriftliche
Bestätigung
, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
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