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Zeugnis

Zeugnis Nach § 630 BGB, § 73 HGB, § 113 Gewerbeordnung, § 8 Berufsbildungsgesetz gilt: Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Das gilt zwingend auch für Ausbildungsverhältnisse. In das Zeugnis sind auf Verlangen des Arbeitnehmers auch die Leistungen und das Verhalten im Dienst aufzunehmen.

ist eine schriftliche Bestätigung, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

 

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