Zeugnis

Es gibt ein einfaches und ein qualifiziertes Zeugnis. Das einfache gibt nur die Art und Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers, dessen Namen und Vornamen wieder. Ein qualifiziertes Zeugnis muss auch auf die Leistungen und das persönliche Verhalten des Arbeitnehmers während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses eingehen. Zwar steht der Wortlaut des Zeugnisses im Ermessen des Arbeitgebers, die Formulierungen müssen jedoch zurückhaltend und wohlwollend sein. Dabei muss der Arbeitgeber die Gratwanderung zwischen der Zeugniswahrheit und der Tatsache, dass das Fortkommen des Arbeitnehmers bei seiner künftigen Tätigkeit nicht unnötig beeinträchtigt werden soll, durchhalten. Im Zeugnis darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht loben und gleichzeitig in dem mit ihm geführten Prozess behaupten, er habe nur schlechte Arbeit geleistet.
Ist der Arbeitnehmer mit dem ihm erteilten Zeugnis nicht zufrieden, kann er versuchen, eine Berichtigung beim Arbeitsgericht zu verlangen.

Eine Urkunde, die jemand einem anderen über dessen Tätigkeit und Leistungen ausstellt. Zeugnisse gibt es vor allem in der Schule und bei der Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. 1. Schulzeugnisse werden nach Grundsätzen ausgestellt, die in den Verwaltungsvorschriften der Bundesländer über die öffentlichen Schulen enthalten sind. Schüler beziehungsweise deren Eltern können vor den Verwaltungsgerichten klagen, wenn die in einem Schulzeugnis enthaltenen Zensuren grob ungerecht sind. 2. Bei der Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer oder Auszubildende einen Anspruch gegen den Arbeitgeber oder Ausbildenden auf Erteilung eines Zeugnisses, in dem mindestens über die Art und Dauer des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses etwas gesagt werden muß, auf Wunsch des Arbeitnehmers oder Auszubildenden aber auch über seine Führung und Leistungen (§§ 630 BGB, 73 HGB, 113 GewO, 8 Berufsbildungsgesetz). Weigert sich der Arbeitgeber oder Ausbildende, ein Zeugnis zu erteilen, kann der Arbeitnehmer oder Auszubildende vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung eines Zeugnisses klagen und notfalls auch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, wenn ihm durch das Fehlen eines Zeugnisses in seinem weiteren beruflichen Fortkommen ein Nachteil entstanden ist. Das Zeugnis soll einerseits wahrheitsgemäß sein, andererseits soll es aber nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nichts enthalten, was den Arbeitnehmer in seinem künftigen beruflichen Fortkommen schädigen könnte. Dieser Widerspruch hat dazu geführt, daß alle Zeugnisse auf den ersten Blick gut sind. In Wahrheit haben die Arbeitgeber jedoch eine Art Geheimsprache entwickelt, aus der jeder spätere Arbeitgeber herauslesen kann, ob der frühere Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirklich zufrieden war oder nicht, obwohl dies an sich verboten ist (§ 113 Abs. 3 GewO). Diese Geheimsprache ist in letzter Zeit von den Gewerkschaften entschlüsselt und veröffentlicht worden, so daß sie in Zukunft ziemlich sinnlos sein dürfte. Es wäre wünschenswert, wenn Zeugnisse von nun an wieder in allgemein-verständlichen Worten die Wahrheit sagen würden.Im engeren Sinne meint Zeugnis auch die Aussage eines Zeugen vor Gericht.

Siehe auch: Arbeitszeugnis

Arbeitgeber od. Dienstherr hat dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits-(Dienst-) Verhältnisses auf Antrag ein schriftliches Z. über Art der Beschäftigung, Arbeitsleistung, Dauer des Dienstverhältnisses zu erteilen; auf Verlangen sind Leistung (z.B. Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfolge) u. Führung zu berücksichtigen (vgl. § 630 BGB, § 73 HGB, § 113 GewO). Die im Z. enthaltenen Angaben müssen wahr sein. Für schuldhaft unrichtige Angaben haftet Arbeitgeber unter der Voraussetzung, dass er einen anderen vorsätzlich sittenwidrig schädigen wollte (§ 826 BGB). Zwischenzeugnis. - Auch Beamte haben Rechtsanspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 92 BBG u. den Beamtengesetzen der Länder.

. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Z. auszustellen (§§ 630 BGB, 73 HGB, 113 GewO). Das Z. erstreckt sich stets auf Art u. Dauer der Beschäftigung (einfaches Z.), auf Verlangen des Arbeitnehmers auch auf die Leistungen u. die Führung des Beschäftigten {qualifiziertes Z.). Besonderheiten gelten für das Z. bei Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses (§ 8 BBiG). Das Z. muss wahr sein u. alle wesentlichen Tatsachen u. Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung u. für einen künftigen Arbeitgeber von Interesse sind. Es soll zugleich vom Wohlwollen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer getragen sein, um ihm sein weiteres Fortkommen nicht zu erschweren. Der Arbeitgeber darf das Z. nicht mit Merkmalen versehen, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen (so ausdrücklich § 113 III GewO). Für negative Tatsachen u. Werturteile trägt er im Streitfall die Beweislast. Enthält das Z. unrichtige Angaben, kann der Arbeitnehmer auf Erteilung eines korrekten Z. klagen, ggf. den Arbeitgeber auch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Arbeitsvertrages in Anspruch nehmen. Wird ein späterer Arbeitgeber durch falsche Behauptungen oder Bewertungen geschädigt (er stellt z.B. einen betrügerischen Buchhalter ein, dem der frühere Arbeitgeber wider besseres Wissen Zuverlässigkeit bescheinigt hat), steht diesem gleichfalls ein Schadensersatzanspruch zu, allerdings nur bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB). - Dem Beamten ist nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein (einfaches oder qualifiziertes) Dienstzeugnis zu erteilen (§ 92 BBG u. die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze).

Im Arbeitsrecht:

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der AG dem AN ein einheitliches (AP 5 zu § 630 BGB) schriftliches Z. auszustellen (§§ 630 BGB, 113 GewO, 73 HGB). Für den Geschäftsführer einer GmbH gelten die gleichen Grundsätze. Bei Kündigung kann der AN sofort ein ZwischenZ. verlangen, das Zug um Zug gegen Aushändigung des endgültigen Z. zurückzugeben ist (bestr.). Das Z. ist spätestens bei Ablauf der Kündigungsfrist auszuhändigen, auch wenn die Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung streiten (AP 16 zu § 630 BGB = NZA 87, 628). Kein Anspruch auf ein Zwischenz. soll bestehen, wenn der AN dies lediglich als Beweismittel in einem Höhergruppierungsprozess verwenden will (v. 21. 1. 93 - 6 AZR 171/92 - NZA 93, 1031). Werden üblicherweise Firmenbogen verwandt, muss es auf einem solchen erstellt werden (v. 3. 3. 93 5 AZR 182/92 - NZA 93, 697). Ein berichtigtes Zeugnis ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zu berichtigen (AP 11 zu § 630 BGB). Das einfache Z. muss Angaben über Art u. Dauer der Beschäftigung enthalten. Diese Angaben dienen dazu, den neuen AG zu unterrichten, welche Tätigkeit u. was der AN wie lange ausgeübt hat. Auf Verlangen des AN sind auch Angaben über seine Leistungen u. Führung aufzunehmen (qualifiziertes Z.). Bei den zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen (Auszubildende) muss das Z. Angaben über Art, Dauer u. Ziel der Berufsausbildung enthalten. Auf Verlangen des Auszubildenden sind Angaben über Führung, Leistung u. besondere fach]. Fähigkeiten (DB 77, 1369) aufzunehmen. Aber auch zu einem AusbildungsZ gehört nicht unbedingt die Angabe der Ehrlichkeit. Das Z. soll dem AN als Unterlage für eine neue Bewerbung dienen, einen Dritten, der die Einstellung erwägt, unterrichten (AP 1 zu § 73 HGB) und den AN informieren, wie der AG seine Leistungen bewertet hat (AP 7 zu § 630 BGB). Es soll wahr, aber auch wohlwollend ausgestellt werden. Es muss daher alle wesentlichen Tatsachen u. Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des AN von Bedeutung u. für den Dritten von Interesse sind (AP 11 zu § 630 BGB). Dazu gehört auch ein Strafverfahren wegen sittlicher Verfehlungen eines Heimerziehers (AP 10 zu § 630 BGB). Nicht aufzunehmen sind einmalige Vorfälle u. Umstände, die für den AN, seine Führung u. Leistung nicht charakteristisch sind (AP 6 zu § 630 BGB). Ebensowenig gehören Angaben über die Mitgliedschaft im Betriebsrat in das Zeugnis; etwas anderes soll dann gelten, wenn der AG die Leistungen des AN nicht mehr beurteilen kann (DB 87, 1364 = BB 87, 1464). Das Bestehen eines Wettbewerbsverbotes gehört nicht zum Inhalt. Weder Form, Wortwahl, Interpunktion, Satzstellung noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen. Die Formulierung steht im Ermessen des AG (AP 6 zu § 630 BGB). Es ist vom AG oder seinem Vertreter unter Zusatz seiner Vertretungsmacht (ppa, i. A.), das BerufsausbildungsZ. auch vom —Ausbilder (§ 81 BBiG) zu unterzeichnen; für AN bei den Stationierungsstreitkräften wird es von deren Dienststellen ausgestellt, aber gegen die BRD klageweise durchgesetzt (AP 2 zu § 48 TVAL II = NJW 86, 2209). Der AG ist für die dem Z. zugrundelie-
genden Tatsachen u. Bewertungen beweispflichtig (AP 12 zu § 630 BGB). Im Streitfall kann das Gericht das Z. von sich aus formulieren (AP 1 zu § 73 HGB). Die Nichtaufnahme des Beendigungsgrundes des Arbeitsverhältnisses macht es — von Sonderfällen abgesehen — nicht unrichtig. Stellt der AG ein unrichtiges Z. aus, so hat der AN einen Berichtigungs- u. im Schadensfall einen Schadensersatzanspruch. Im Rechtsstreit um die Berichtigung des Zeugnisses hat der AN einen konkreten Antrag zu stellen, der die Streitpunkte hervorhebt und inwieweit Berichtigung o. Ergänzung beantragt wird. Hat der AG ein unrichtiges Z. ausgestellt, in dem Verfehlungen verschwiegen worden sind, und wird ein Dritter hierdurch geschädigt, so hat er einen Schadensersatzanspruch (§§ 826, 823 11 BGB; 263 StGB) (BGH AP 10, 16 zu § 826 BGB). Nach neuerer Rspr. folgt der Anspruch auch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Der AG kann mithin auch schadensersatzpflichtig werden, wenn er o. ein um Rat gefragter Rechtsanwalt nach Erteilung des Zeugnisses von Dienstverfehlungen erfährt und den Dritten nicht warnt (BGH NJW 79, 1882). Der Schadensersatzanspruch des AN kann verwirken, wenn dieser längere Zeit einen Berichtigungsanspruch nicht erhoben u. zu erkennen gegeben hat, dass er dem Z. keine Bedeutung beimisst (AP 7, 8 zu § 630 BGB). Hat der AG das Zeugnis verspätet ausgestellt u. der AN deswegen keine neue Stelle gefunden (AP 6 zu § 73 HGB), wird der AG schadensersatzpflichtig. Für den erwachsenen Schaden, insbesondere einen Minderverdienst, ist der AN darlegungs- u. beweispflichtig. Jedoch kommen ihm die Beweiserleichterungen des § 252 II BGB zugute (AP 3 zu § 252 BGB; AP 12 zu § 630 BGB). Der Anspruch auf Z.-Erteilung betr. eine vermögensrechtliche Streitigkeit (EzA 18 zu § 12 ArbGG 1979
Streitwert). Im Konkurs des AG ist der Anspruch auf Z.-Ertei-
lung gegen den Gemeinschuldner zu verfolgen (DB 67, 471; AP 18 zu § 630 BGB = NJW 91, 1971 = NZA 91, 599; Schmidt DB 91, 1930). Der Streitwert für Rechtsstreitigkeiten um die Erteilung eines Z. beträgt i. d. R. einen Monatsverdienst; für Ausbildungszeugnis (AR-Blattei, D, Zeugnis, Entsch. 23; EzA 18 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert). Ein erteiltes unrichtiges Z. kann der AG widerrufen u. gegen Erteilung eines neuen zurückverlangen. Der Anspruch auf Z. wird von einer Verfallklausel erfasst (AP 10 zu § 70 BAT = DB 83, 2043), dagegen regelmässig nicht von einer -Ausgleichsquittung (AP 9 zu § 630 BGB). Er kann verwirken (AP 17 zu § 630 BGB = DB 88, 1071). Unabhängig von der Z.-Erteilung ist der AG aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht gegenüber dem AN verpflichtet, anderen AG auf Anfrage —Auskunft zu erteilen. Diese muss richtig i. S. wahrheitsgemässer Z.-Erteilung sein (AP 1 zu § 630 BGB). Lit.: Böhme AuA 92, 23; Göldner ZfA 91, 225; Hoh-
meister PersR 92, 399; Kirstges Personal 92, 527; Nowak AuA 92, 68; Weuster BB 92, 58; 638.

ist die Aussage des Zeugen, darüber hinaus jede Aussage, insbesondere über die Bewertung einer Leistung. Im Schuldrecht und Arbeitsrecht kann der Dienstverpflichtete bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses ein schriftliches Z. über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern (§ 630 BGB, ähnlich § 92 BBG), das er im Zweifel abholen muss. Das Z. muss der Wahrheit entsprechen, darf aber den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht unangemessen beeinträchtigen. Es darf gefaltet ausgehändigt werden. Schließt es mit dem maschinengeschriebenen Namen des Ausstellers ab, ist es handschriftlich zu unterzeichnen. Scheidet ein langjähriger Vorgesetzter aus, kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen. Lit.: Schießmann, K., Das Arbeitszeugnis, 17. A. 2004; Haas, H., Dienstzeugnisse in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben, 3. A. 1997; Huber, G., Das Arbeitszeugnis, H.A. 2006

, Arbeitsrecht: Arbeitszeugnis.

1.
Der Arbeitgeber oder Dienstherr (Dienstvertrag) hat dem Arbeitnehmer (Dienstverpflichteten) bei Beendigung des Arbeits(Dienst-)verhältnisses auf Verlangen ein (schriftliches) Z. über Arbeitsleistung und (oder) Verhalten zu erteilen (§ 109 GewO, § 630 BGB). Das Z. erstreckt sich stets auf Art und Dauer der Beschäftigung (einfaches Z.), auf Verlangen auch auf Leistung und Verhalten (Führung) des Beschäftigten (qualifiziertes Z.). Bei Berufsausbildungsverhältnissen muss stets ein Z. gemäß § 8 BerBG ausgestellt werden. Die Angaben im Z. müssen wahr sein; bei Werturteilen darf nicht erheblich von den allgemein üblichen Maßstäben abgewichen werden. Für schuldhaft unrichtige Angaben haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen Verletzung des Arbeitsvertrags, Dritten (insbes. einem späteren Arbeitgeber) nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung), ggf. auch nach vertragsähnlichen (Raterteilung) Grundsätzen (BGH NJW 1979, 1882; str.). Es besteht ggf. ein vor dem Arbeitsgericht einklagbarer Anspruch auf Berichtigung des Z. Stellt der Arbeitgeber nur eine Arbeitsbescheinigung aus, so hat diese alle Tatsachen zu umfassen, die für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld maßgebend sind (z. B. Dauer, Entgelt). Inwieweit schon während des Arbeits(Dienst)verhältnisses ein Z. erteilt werden muss, ist aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Dienstherrn) zu beurteilen; ein Zwischenzeugnis kann i. d. R. zwecks Bewerbung um eine andere Stelle verlangt werden.

2. Der Beamte hat nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (auch bei Eintritt in den Ruhestand) gleichfalls einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Z. über Art, Dauer, Tätigkeit und Leistungen (§ 92 BBG und Beamtengesetze der Länder). S. i. Übrigen bei Beurteilung.

3. Das Schulzeugnis informiert über den Lern- und Leistungsstand eines Schülers und dessen Arbeits- und Sozialverhalten (s. a. Kopfnoten) und dient als urkundlicher Nachweis über die Erreichung eines bestimmten Bildungszieles. Bei Verlassen eines Bildungsganges, bevor dessen Ziel erreicht wurde und bei Erfüllung der Schulpflicht, wird ein Abgangszeugnis erteilt. Grundsätze und Art der Leistungsbewertung sind landesrechtlich unterschiedlich geregelt.




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