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Zinsabschlag

1. Begriff: Auf Zinsen und zinsähnliche Erträge (Prämie, Bonus) erhobene Kapitalertragsteuer, soweit die Kapitalerträge aus den in §43 I 1 Nr. 7, 8 EStG sowie Satz 2 EStG aufgeführten Kapitalforderungen stammen (§43 I 2 EStG). ? 2. Bemessungsgrundlage: Dem Zinsabschlag ist grundsätzlich der Bruttokapitalertrag zugrunde zu legen. Bei Zinserträgen aus ausländischen Papieren oder Fremdwährungskonten (Valutakonto) ist sowohl für die Gutschrift als auch für den Zinsabschlag der Devisengeldkurs der jeweiligen Fremdwährung zugrunde zu legen, der am Tag des Zuflusses gilt (Geldkurs [Devisenhandel]). Fließen diese Erträge in DM zu, ist dieser Betrag Grundlage für die Ermittlung des Zinsabschlag ? 3. Höhe: Die Kapitalertragsteuer beträgt gemäß § 43 a I Nr. 4 EStG 30% (bei Tafelgeschäften 35%). Die Kapitalertragsteuer dient zz. noch als Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (5,5%). ? 4. Vom Zinsabschlag erfasste Kapitalerträge
: a) Zinsen aus Wertpapieren und gleichgestellte Zinsen (sog. A-Fälle): Dem Zinsabschlag unterliegen gemäß §43 I 1 Nr. 7 a EStG Zinsen aus Anleihen (Schuldverschreibung) und Forderungen, die ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden i. S. des § 9 a DepotG ausgegeben oder über die Teilschuldverschreibungen emittiert sind, auch bei ausländischen Schuldnern. ? Tafelgeschäfte im Inland unterliegen sowohl mit Steuerinländern als auch mit Steuerausländern dem Zinsabschlag (§ 49 I Nr. 5 c, cc EStG). Tafelgeschäfte inländischer und ausländischer Kunden, bei denen die Auszahlung über ein ausländisches Kreditinstitut erfolgt, unterliegen keinem Zinsabschlag Der Steuerabzug erfolgt bei Einlösung der Coupons. Von der 35-prozentigen Zinsabschlagsteuer bei Tafelgeschäften sind die Coupons von Anleihen der Weltbank und der Interamerikanischen Entwicklungsbank grundsätzlich ausgeschlossen. ? b) Zinsen aus Kapitalforderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten (sog. ?B-Fälle?): Nicht unter Nr. 7 a) genannte Kapitalerträge i. S. des § 20 I 1 Nr. 7 EStG (außer Kapitalerträge nach Nr. 2) unterliegen nur dann dem Z., wenn der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut (einschließlich inländischer Zweigstellen ausländischen Banken, aber nicht die ausländischen Niederlassungen eines deutschen Instituts), die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die Deutsche Postbank AG oder die Deutsche Bundesbank bei Geschäften für ihre Betriebsangehörigen ist. Werden die gleichen Anlagen bei ausländischen Banken oder ausländischen Niederlassungen deutscher Banken (z. B. in Luxemburg) getätigt, fällt der Zinsabschlag nicht an. In diesen Fällen sitzt die auszahlende Stelle im Ausland und kann somit nicht zum Abzug verpflichtet werden. Zu inländischen Banken zählen auch die Tochtergesellschaften von ausländischen Banken in der Bundesrepublik Deutschland. ? Vgl. auch Übersicht.

c) Erträge aus Anteilen an Investmentfonds: Erträge aus Investmentanteilen. ? 5. Nicht dem Zinsabschlag unterliegende Kapitalerträge: a) nichtzinsabschlagpflichtige Kapitalertragsarten: Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden sowie Renten aus Grundschulden des § 20 I Nr. 5 EStG, Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel (§ 20 I Nr. 8 EStG) sowie Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, wenn die zugehörigen Anteile nicht mitveräußert werden (§ 20 II Nr. 2 a EStG). ? b) Vom Zinsabschlag freigestellte Kapitalertragsarten: Zinserträge aus Sichteinlagen (Girokonten), für die ein Zins oder Bonus von höchstens ein Prozent gezahlt wird, Erträge aus Bausparguthaben, wenn für das Guthaben kein höherer Zins bzw. Bonus als ein Prozent gezahlt wird oder im Jahr der Gutschrift der Gläubiger der Kapitalerträge eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz erhalten oder dem Gläubiger für das Kalenderjahr der oder vor der Zinsgutschrift eine Wohnungsbauprämie gewährt bzw. festgesetzt wird und bei jährlich einmaligen Zinsgutschriften bis zu 20 DM je Konto (Freigrenze für Konten, bei denen die Zinsabrechnung vereinbarungsgemäß stets nur einmal im Jahr erfolgt). ? c) Zinsen, die von bestimmten Schuldnern gezahlt werden: Zinszahlungen von Privatpersonen an Banken, Unternehmen oder andere Privatpersonen, Zinszahlungen von Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, an andere Unternehmen, an Banken oder an Privatpersonen (wenn es sich nicht um Wertpapierzinsen i. S. des §43 I 1 Nr. 7 a EStG handelt), Zinszahlungen der öffentlichen Hand aufgrund nichtverbriefter Forderungen (z. B. aufgrund von Schuldscheindarlehen), Einlagezinsen, die von ausländischen Banken und ausländischen Niederlassungen deutscher Banken gezahlt werden (da sich hier die auszahlende Stelle im Ausland befindet und somit nicht zum Abzug verpflichtet werden kann). ? d) Zinsen, die bestimmten Gläubigern zufließen: Zinszahlungen an Steuerausländer im Rahmen von § 49 I Nr. 5 c, aa Satz 2 und c, cc EStG. ? 6. Abstandnahme vom Z.: Von der Vornahme des Zinsabschlag wird gemäß § 44 a EStG abgesehen bei Vorliegen eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder einer Unternehmensbescheinigung. ? Vgl. auch Übersicht ?Zinsabschlag ? Steuersatzhöhe und Ausnahmeregelungen?.

 

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