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Z
Zinseszinseffekt
Fällig
e
Zinsen
auf
Einlagen
(
Einlagengeschäft
), die nicht zur
Auszahlung
gelangen, sondern der
Einlage
zugeschrieben werden, oder
fällig
e
Zinsen
für
Darlehen
, die vom
Darlehensnehmer
nicht gezahlt, sondern der Darlehenssumme zugeschrieben werden, werden beide nach
Zuschreibung
verzinst
. Um diese
Zinseszinsen
nach § 248
Abs
. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuch
es von den gesetzwidrigen
Zinseszinsen
des
Absatz
1 abzugrenzen (
Zinseszins
), empfiehlt sich für die Tatbestände des § 248
Abs
. 2 der wertfreiere Begriff Zinseszinseffekt.
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