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Zölle

Abgaben, die der Staat bei Warenbewegungen über die Staatsgrenze (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) erhebt. Bei ihnen steht der wirtschaftspolitische Lenkungszweck (z.B. Schutz der inländischen Produzenten) im Vordergrund, weniger die Einnahmeerzielung. Bei Warenbewegungen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes werden keine Zölle mehr erhoben.

siehe Export
siehe Import

(engl. duty) Zölle sind öffentliche P Abgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr und zählen gemäß Abgabenordnung (AO) zu den Steuern. Sie können von Staaten oder Staatengemeinschaften nach der Richtung der Warenbewegung (Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren) erhoben werden: Ausfuhrzölle werden auf Waren erhoben, die die Grenze in Richtung Ausland passieren (Exportzölle); Einfuhrzölle werden auf Einfuhren (Importzölle) erhoben; sie haben innerhalb der Zölle die größere Bedeutung; Durchfuhrzölle (Transitzölle) werden auf Waren erhoben, die lediglich durch das Zollgebiet eines anderen Staates transportiert werden.

Zölle stellen tarifäre (engl. tariff = Zolltarif) Handelshemmnisse dar und widersprechen insofern dem Prinzip des Freihandel
s. Die Europäische Gemeinschaft (EG) baute ihre Binnenzölle schrittweise bis 1968 für den gewerblichen und bis 1970 für den landwirtschaftlichen Bereich ab. Seitdem erhebt sie bzw. die Europäische Union (EU) (Europäische Integration) nur einheitliche Außenzölle (gegenüber Nichtmitgliedsländern) nach dem Gemeinsamen Zolltarif. Damit ist der freie Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft/Union gewährleistet. Die Zolleinnahmen werden von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließen abzüglich eines Verwaltungskostenanteils in den EU Haushalt.

bezeichnen öffentliche Abgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr und können von Staaten oder Staatengemeinschaften (zum Beispiel der Europäischen Union (EU)) bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erhoben werden.
Ausfuhrzölle: werden auf Waren erhoben, die die Grenze in Richtung Ausland passieren (Exportzölle);
Einfuhrzölle: werden auf Einfuhren (Importzölle) erhoben;
Durchfuhrzölle (Transitzölle): werden auf Waren erhoben, die lediglich durch das Zollgebiet eines anderen Staates transportiert werden. Sie sind durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) grundsätzlich verboten.
Nach der Art des Zolles wird unterschieden in:
Gleitzölle, deren Höhe mit steigenden Einfuhrpreisen fallen und mit sinkenden Einfuhrpreisen steigen. Sie schöpfen die Differenz zwischen den Weltmarktpreisen und dem Binnenpreis ab (Abschöpfung) und halten letzteren konstant (zum Beispiel Agrarteilbetrag);
spezifische Zölle, die sich hinsichtlich der Zollabgabe auf Mengenangaben (zum Beispiel Gewicht, Maß, Stückzahl) beziehen;
Wertzölle, die auf den Warenwert erhoben werden.
Zölle sind im Sinne der Abgabenordnung (AO) Steuern, die mittels eines Zolltarifs auf eingeführte Waren erhoben werden. Die zollrechtliche Gesetzgebungsbefugnis lag bis 1975 beim Bund. Zölle mit Ausnahme der EGKS-Waren (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) sind seit damals jedoch Einnahmen der Europäischen Gemeinschaft (EG). Sie werden von der Bundeszollverwaltung erhoben und an die EU abgeführt. Rechtsgrundlage hierfür sind der Zollkodex (ZK), die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), der Zolltarif der EG, das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG), die Zollverordnung (ZolIV) sowie eine Vielzahl von verordnungsrechtlichen Bestimmungen. Zölle sind darüber hinaus traditionelle politische Instrumente im Rahmen der Außenwirtschaftspolitik (zum Beispiel Erziehungszölle zum Schutz sich entwickelnder Industriezweige bis zur Weltmarktfähigkeit, Schutzzölle zur Protektion wettbewerbsunfähiger heimischer Industrien und Finanzzölle zur Erzielung von Staatseinnahmen). Wegen umfangreicher Abkommen der EU mit Drittländern, die im Rahmen der Assoziierungs-, Freihandels- und Präferenzabkommen Zollfreiheit oder Zollermäßigungen vorsehen, hat die Bedeutung der Zölle als Instrument der Außenwirtschaftspolitik abgenommen.

Z. sind Abgaben, die ein Staat bei Warenbewegungen über seine Gebietsgrenze (Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr) erhebt. Rechtstechnisch rechnen die Z. zu den Steuern (§ 3 Abs. 1 AO). Soweit nicht durch zollrechtliche SpezialVorschriften geregelt, gelten ergänzend die steuerrechtlichen Regelungen über Verfahrensrecht, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Gesetzgebung und Aufkommen stehen dem Bund zu (Art. 105, 106 GG). Zollverwaltung und -erhe-bung erfolgen zusammen mit der Einfuhrumsatzsteuer und den Verbrauchsteuern durch besondere Verwaltungsbehörden des Bundes (Hauptzollämter, Zollfahndungsämter, Oberfinanzdirektionen). Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (mit Änderungen) und zugehörige Verordnungen regeln die Erfassung des Warenverkehrs (Zollgebiet, Freigebiete, Gestellung), Zollbehandlung (Antrag, Bemessung des Zolls, Abfertigung zum freien Verkehr, Zollgutlagerung, Veredelungsverkehr) und Sondervorschriften für Freihäfen.
Das deutsche Zollrecht wird überlagert vom supranationalen Zollrecht der EG, das seit dem 1. 3. 1968 eine Zollunion hergestellt und zur Anglei-chung des Zollrechts geführt hat. Der überwiegende Teil des Warenverkehrs unterhegt dem EG-Zolltarif, nur dort nicht erfaßte Waren dem deutschen Teil-Zolltarif.
Die Zölle lt. Zolltarif bemessen sich zumeist als Wertzölle; zentraler Begriff ist der Wettbewerbspreis (Transaktionswert beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet).

 

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