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Zollagerverfahren
Waren
(in der
Regel
Nichtgemeinschaftswaren
) können in den Lagerstätten oder
Lagereinrichtung
en eines
Zollager
s bestimmten zulässigen
Behandlung
en unterzogen werden, die ihrer Erhaltung,
Verbesserung
oder
Vorbereitung
zum
Vertrieb
oder Weiterverkauf dienen. Darüber hinausgehende
Behandlung
en dürfen nur im Rahmen des aktiven
Veredelungsverkehr
s (aW) durchgeführt werden. Das Zollagerverfahren wird damit beendet, daß die
Waren
einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden (zum Beispiel Überführung in den
zoll
rechtlich
freien
Verkehr
zur besonderen
Verwendung
). Dies kann im normalen
Verfahren
oder in einem vereinfachten
Verfahren
erfolg
en. Im Regelfall müssen die vereinfachten
Verfahren
gesondert beantragt und zugelassen werden. Maßgebend für die
Berechnung
der
Einfuhrabgaben
sind grundsätzlich die
Bemessungsgrundlage
n zum
Zeitpunkt
der Überführung der
Waren
in den zollrechtlich
freien
Verkehr
. Dies
gilt
nicht bei
Zollager
n des
Typ
s D. Für die
Einfuhrabgaben
, die im Zusammenhang mit der Überführung der Lagerwaren in den zollrechtlich
freien
Verkehr
entstehen, ist eine
Sicherheit
erforderlich, die unter anderem durch eine selbst-schuldnerische
Bankbürgschaft
geleistet werden kann. Mit der
Bewilligung
eines
Zollager
s des
Typ
s D wird ohne gesonderten
Antrag
ein Anschreibeverfahren für die Überführung der
Nichtgemeinschaftswaren
in den zollrechtlich
freien
Verkehr
zugelassen.
Grundlage
ist die
Anerkennung
oder
Zulassung
der Menge, der
Beschaffenheit
und des
Zollwert
s zum
Zeitpunkt
der Überführung der
Waren
in das Zollagerverfahren. Diese anerkannten oder zugelassenen
Bemessungsgrundlage
n sind für die
Erhebung
der
Einfuhrabgaben
maßgebend. Durch diese Verfahrensweise können die Lagerwaren jederzeit ohne
Mitwirkung
der
Zollbehörde
in den
freien
Verkehr
überführt werden.
Für die in einem festgelegten
Zeitraum
in den
freien
Verkehr
übergeführten
Waren
ist bis zum zehnten
Arbeitstag
des folgenden Monats der Überwachungszollstelle eine zusammenfassende
Zollanmeldung
unter
Berechnung
der
Einfuhrabgaben
abzugeben.
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