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Zollrecht
Das Zollrecht ist neben dem Außen-wirtscha/fsrecht das zweite Rechtsgebiet für den Außenhandel. Im Gegensatz zum Erstgenannten beruht das Zollrecht in Deutschland weitgehend auf dem EU-Gemeinschaftsrecht.
Das Gemeinschaftszollrecht (EG-Zollrecht) ist ein primäres Gemeinschaftsrecht, welches im EG-Vertrag - insbesondere im Titel I: Der freie Warenverkehr - geregelt ist. Die Zollformalitäten werden nach dem Einheitspapier geregelt. Gegenüber Drittländern existiert ein EG-einheitlicher gemeinsamer Außenzoll (Zolltarif). Im Hinblick auf das Zollrecht hat die Europäische Kommission mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.7.1993 und den Durchführungsvorschriften des Rates zu dieser Verordnung einen Zollkodex (ZK) der Gemeinschaft verabschiedet. »Dieser Zollkodex und die auf gemeinschaftlicher und einzelslaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften stellen das Zollrecht dar« (Artikel 1 ZK). Da der Zollkodex bestimmte Aspekte ausklammert, ist weiterhin nationales Zollrecht erforderlich. In Deutschland sind hier hervorzuheben (vgl. Müller-Eiselt, 2000, S. 1000-Iff.):
- Abgabenverordnung (AO)
- Umsatzsteuergesetz (UstG)
- Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
- Zollverordnung (ZollV).
Geltungsbereich des Zollrechts ist grundsätzlich die Gesamtheit der nationalen Hoheitsgebiete, einschließlich der Freihäfen.
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