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Zusatzauftrag

zusätzliche Übernahme von Verpflichtungen zur Herstellung bzw. Lieferung bestimmter Güter und Leistungen. Zur Entscheidung über die Hereinnahme von Zusatzaufträgen ist die kurzfristige Preisuntergrenze zu ermitteln. Unter der Annahme, daß keine Engpässe vorhanden sind und daß keine Interdependenz zwischen den Preisen der übrigen Produkte und dem Preis des Zusatzauftrages besteht, ist die kurzfristige Preisuntergrenze des Zusatzauftrages gleich den Grenzselbstkosten. Bei Engpässen dürfen grundsätzlich keine Zusatzaufträge angenommen werden, die den Engpaß durchlaufen, es sei denn, sie weisen einen höheren Bruttogewinn pro Einheit der Engpaßbelastung als andere, den Engpaß belastende Aufträge auf. ’ Verdrängungskalkulation

 

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