Zusatzbeitrag

Im Sozialrecht :

Ist der Finanzbedarf einer Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds nicht abgedeckt, hat sie durch Satzung einen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser Zusatzbeitrag ist auf maximal ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt (§241 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V). Ein Zusatzbeitrag bis zu 8€ kann ohne Einkommensprüfung erhoben werden. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II trägt der Bund den Zusatzbeitrag (§251 Abs. 6 S. 2 SGB V).




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