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Zustimmung

Bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere die von nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen ( Geschäftsfähigkeit ), bedürfen nach §§107 ff. BGB u.a. der Einwilligung (vorherigen Zustimmung) oder der Genehmigung (nachträglichen Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters. Derartige Zustimmungserfordernisse für Geschäfte lassen sich auch vertraglich z.B. bei der Prokura oder Vertretung des Betriebes durch Personen regeln.

 

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