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Zustimmung
Bestimmte
Rechtsgeschäfte
, insbesondere die von nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen (
Geschäftsfähigkeit
), bedürfen nach §§107 ff. BGB u.a. der
Einwilligung
(vorherigen Zustimmung) oder der
Genehmigung
(
nachträglich
en Zustimmung) des
gesetzlich
en
Vertreter
s. Derartige Zustimmungserfordernisse für
Geschäfte
lassen sich auch
vertraglich
z
.
B
. bei der
Prokura
oder
Vertretung
des
Betriebe
s durch Personen regeln.
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