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Zwangsvollstreckung
wurde zwischenzeitlich durch Eidesstattliche Versicherung ersetzt.
Zwangsvollstreckung heißt ein Verfahren, in dem Rechtsansprüche durch staatlichen Zwang durchgesetzt werden können. Sie erfolgt in das gesamte bewegliche Vermögen wie z. B. das Mobiliar oder sonstige Vermögensrechte wie Forderungen und das unbewegliche Vermögen wie z. B. den Grundbesitz. Die Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass ein Vollstreckungstitel vorliegt, z. B. ein Vollstreckungsbescheid oder ein rechtskräftiges Urteil, dieser Titel mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist und der Titel dem Schuldner zugestellt worden ist. Organe der Vollstreckung sind, je nachdem, worauf sich die Vollstreckung bezieht, der Gerichtsvollzieher oder das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Das entsprechend zwangsvollstreckte Vermögen wird verwertet, z. B. versteigert. Der Erlös fließt dann dem jeweiligen Gläubiger zu. Mit einem Vollstreckungstitel kann ein Gläubiger durch das zuständige Grundbuchamt auch eine Hypothek auf ein Grundstück oder ein Wohnungseigentum eintragen lassen. Beispiel: Müller hat eine Schuld an Murks nicht beglichen. Murks leitet ein Mahnverfahren ein. Das zuständige Amtsgericht erlässt einen Vollstreckungsbescheid. Ein Gerichtsvollzieher pfändet nun im Wege einer Zwangsvollstreckung bei Müller, der einfach nicht zahlen kann, eine mit großen Diamanten besetzte Tischuhr, versteigert sie und zahlt den Erlös an Murks aus.
ist ein Verfahren, in dem Leistungsansprüche (z.B. aus Forderungen) oder Haftungsansprüche (z.B. aus Bürgschaften) durch staatlichen Zwang befriedigt werden. Voraussetzungen hierfür sind, daß der Gläubiger den Vollstreckungsantrag gestellt hat, daß ein Vollstreckungstitel (z.B. Gerichtsurteil, das Parteien, Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung enthält), versehen mit einer Vollstreckungsklausel (wird vom Urkundsbeamten oder Rechtspfleger auf dem Vollstreckungstitel vermerkt und berechtigt zur Zwangsvollstreckung), vorliegt und dieser Vollstreckungstitel dem Schuldner zugestellt wird. Das Verfahren wird meist schriftlich, es werden keine mündlichen Verhandlungen abgehalten. Folgen sind Zwangsversteigerung (Versteigerung), bei Immobilien auch Zwangsverwaltung oder Eintragung einer Zwangshypothek (Hypothek, die zwangsweise zugunsten des Gläubigers eingetragen wird).
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