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Zwischenabschluß

Sofern der Abschlußstichtag eines in den Konsolidierungskreis einbezogenen Konzern Unternehmens nicht mit dem Stichtag des Konzernabschlusses übereinstimmt, sind die einbezogenen Konzern Unternehmen nach deutschem Recht (§ 331 Abs. 3 S. 2 AktG 1965) verpflichtet, auf den Stichtag des Konzerns einen zwischenabschluß (Bilanz und GuV) aufzustellen.
Die Vorschriften über die Feststellung von Jahresabschlüssen finden keine Anwendung für zwischenabschlüsse; diese müssen lediglich vom Aufsichtsrat der betreffenden Gesellschaft, falls ein solcher vorgesehen ist, gebilligt werden (§ 331 Abs. 3 S. 3 AktG).
Die Vorschriften über die Konzernrechnungslegung enthalten keine Bestimmungen zur Aufstellung von
zwischenabschlüssen. Der zwischenabschluß unterliegt aber der Prüfungspflicht durch die Konzernabschlußprüfer, die den Z. daraufhin zu prüfen haben, ob er den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) entspricht (§ 336 Abs. 3 AktG 1965). Damit sind indirekt Mindestvorschriften für die Aufstellung des zwischenabschlusses gegeben.

 

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