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Zwischenabschluß
Sofern der
Abschlußstichtag
eines in den
Konsolidierungskreis
einbezogenen
Konzern Unternehmen
s nicht mit dem
Stichtag
des
Konzernabschluss
es übereinstimmt, sind die einbezogenen
Konzern Unternehmen
nach deutschem
Recht
(§ 331 Abs. 3 S. 2
AktG
1965) verpflichtet, auf den
Stichtag
des
Konzern
s einen zwischenabschluß (
Bilanz
und
GuV
) aufzustellen.
Die Vorschriften über die
Feststellung
von Jahresabschlüssen finden keine
Anwendung
für zwischenabschlüsse; diese müssen lediglich vom
Aufsichtsrat
der betreffenden
Gesellschaft
, falls ein solcher vorgesehen ist, gebilligt werden (§ 331 Abs. 3 S. 3
AktG
).
Die Vorschriften über die
Konzernrechnungslegung
enthalten keine Bestimmungen zur Aufstellung von
zwischenabschlüssen. Der zwischenabschluß unterliegt aber der
Prüfungspflicht
durch die
Konzernabschlußprüfer
, die den Z. daraufhin zu prüfen haben, ob er den Grund sätzen ordnungsmäßiger
Buchführung
und
Bilanzierung
(
GoB
) entspricht (§ 336 Abs. 3
AktG
1965). Damit sind indirekt Mindestvorschriften für die Aufstellung des zwischenabschlusses gegeben.
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