A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Zwischenschein
(
Anteilschein
,
Anrechtschein
,
Interimsschein
)
Urkunde
, die eine
Aktiengesellschaft
bei der
Gründung
bzw. einer
Kapitalerhöhung
an ihre
Aktionäre
vor
Ausstellung
der eigentlichen Aktienurkunden ausgibt. Der Zwischenschein ist ein
Orderpapier
. Er muß gem. § 10 (3)
AktG
auf Namen lauten und den gleichen
Mindestnennbetrag
wie die
Aktien
aufweisen. Vor
Eintragung
einer
AG
(bzw. einer
Kapitalerhöhung
) ins
Handelsregister
darf der Zwischenschein nicht ausgegeben werden.
Der Zwischenschein, auch als Anrechts- oder
Interimsschein
bezeichnet, ist eine
Urkunde
, die eine
Aktiengesellschaft
bei der
Gründung
oder
Kapitalerhöhung
an ihre
Aktionäre
vor
Ausstellung
der eigentlichen Aktienurkunden ausgibt. Der Zwischenschein ist ein
Orderpapier
, das gemäß § 10
Abs
. 3
AktG
auf den Namen lauten muß.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Zwischenprüfung
Zwischenverwahrung
Weitere Begriffe :
Fertigungssystem, flexibles
Haftungskapital
Realtime-Application
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum