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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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anfänglicher effektiver Jahreszins, Verfahrensmodalitäten

Zunächst ist anhand der Kreditkonditionen zu ermitteln, wie sich das Kreditkonto entwickelt und in Form einer Staffel summen- und terminmässig darzustellen. Die Zahlungsströme des Kredits sind auf einen Vergleichskredit zu übertragen, der jährlich (360 Zinstage nach Auszahlung) bzw. - bei Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr - am Kreditende nachschüssig nach der jeweiligen Kredithöhe zu verzinsen ist und für den keine weiteren Kreditkosten anfallen. Effektiver Jahreszins bzw. anfänglicher effektiver Jahreszins ist dann der Zinssatz, mit dem der Vergleichskredit bei Zugrundelegung der Zahlungsströme des (wirklichen) Kreditkontos zu verzinsen wäre. Beim anfänglichen effektiven Jahreszins bezieht sich diese Gegenüberstellung nur auf die anfänglich geltenden Faktoren. Der anfängliche effektive Jahreszins gibt regelmässig die Belastung für die anzugebende Verrechnungszeit an. Bestehen unterschiedliche Verrechnungszeiten, so ist entspr. der Praxis der Bankwirtschaft von der kürzesten Verrechnungszeit auszugehen. Das (wirkliche) Kreditkonto muss dann den Saldo zum Ende der kürzesten Verrechnungszeit ausweisen; der Saldo des Vergleichskreditkontos muss dem entsprechen. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses ist ein Splitting in der Weise, dass für einen Teil der Einmalkosten ein längerer Verrechnungszeitraum gewählt wird, daher nur dann zulässig, wenn die anteilige Verrechnung auf den - der Angabe zu Grunde zu legenden - kürzesten Verrechnungszeitraum auch im (wirklichen) Kreditkonto erscheint; dies kann z.B. dadurch geschehen, dass das (wirkliche) Kreditkonto mit Einmalkosten, die auf einen längeren Zeitraum verrechnet worden sind, nur zu dem auf den kürzesten Verrechnungszeitraum entfallenden Teil belastet wird oder dass das Konto zunächst in voller Höhe belastet wird, aber der noch nicht »verbrauchte« Teil am Ende des kürzesten Verrechnungszeitraums dem (wirklichen) Kreditkonto wieder gutgeschrieben wird. Ausgehend von den gebräuchlicheren Konditionen sind in die Errechnung des effektiven Jahreszinses bzw. des anfänglichen effektiven Jahreszinses insb. einzubeziehen: Nominalzins, Zinssollstellungstermine, Tilgungshöhe, tilgungsfreie Zeiträume, Disagio und Agio, Bearbeitungsgebühr und Verwaltungsbeiträge, Maklerprovision und sonstige Kreditvermittlungskosten, Zahlungstermine entspr. individuellem Angebot bzw. individueller Vereinbarung, Annuitätenzuschussdarlehen, sofern sie mit dem Kredit eine Einheit bilden, Zusatzdarlehen zur Finanzierung eines Disagios oder Agios u. Ä., sofern sie mit dem Kredit eine Einheit bilden, von den Zahlungsterminen abweichende Tilgungsverrechnungstermine, Höhe der Restschuld, Kosten einer Restschuldversicherung (insb. Risikolebensversicherung, die der Kreditgeber zwingend als Bedingung für den Kredit vorschreibt, mit der Prämie, die der Kreditnehmer tatsächlich zu bezahlen hat, Inkassokosten (hierzu rechnen jedoch nicht die im Zahlungsverkehr üblichen Lastschriftkosten). Ausgehend von den gebräuchlicheren Konditionen sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses bzw. des anfänglichen effektiven Jahreszinses nicht einzubeziehen: Bereitstellungszinsen und Teilauszahlungszinsaufschläge, Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Absicherung des Darlehens individuell unterschiedlich anfallen (z.B. Notariatsgebühren, Grundbuchkosten für die Bestellung von Hypotheken und Grundschulden, Schätzgebühren; Letztere jedoch nur, wenn auch tatsächlich eine Schätzung vorgenommen wird und die Höhe der Gebühr marktüblich ist), Ansparleistungen (z.B. bei Bausparkrediten), Eigenleistungen (z.B. Anzahlungen bei Abzahlungskaufkrediten), Mitgliedschaften u.a. Vorleistungen des Kreditnehmers, die nur die Voraussetzung für die Kreditgewährung bilden, die Abwicklung des eigentlichen Kredits aber nicht unmittelbar beeinflussen, Prämien einer Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des Kredits dient. Zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, wann Preis bestimmende Faktoren geändert werden können. Dieser Angabepflicht wird auch entsprochen, wenn umgekehrt angegeben wird, wie lange der Kredit fest ist (z.B. »variabel«, »10 Jahre fest« u.Ä.). Angabe der Verrechnungszeit für Auszahlungsdifferenzen verlangt neben dem anfänglichen effektiven Jahreszins und eine zusätzliche Angabe, wenn Belastungen aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrags oder einem Zuschlag zum Kreditbetrag in den anfänglichen effektiven Jahreszins eingerechnet wurden. Für diesen Fall ist zusätzlich anzugeben, aufweichen Zeitraum diese Belastungen verrechnet werden. Die Verrechnungszeit muss konkret (z. B. nach Jahren, Monaten, Tagen) ersichtlich sein. Bezugnahme bei der Angabe der Verrechnungszeit auf die Laufzeit ist nur dann zulässig, wenn diese Laufzeit anderweitig konkret (z. B. nach Jahren, Monaten, Tagen) erscheint. Wenn der ermittelte effektive Jahreszins für Bausparkredite ohne Zusatz genannt würde, bestände Gefahr, dass Kreditnehmer die Ansparphase irrtümlich unberücksichtigt lassen. Deshalb wird gefordert, dass zusammen mit der Angabe des effektiven Jahreszinses ein klarstellender Hinweis (z. B. »ab Zuteilung«) erfolgt. Der effektive Jahreszins bzw. der anfängliche effektive Jahreszins kann über eine staffelmässige Darsrellung unter Verwendung der Grundrechenarten ermittelt werden. Bei längerfristigen Kreditverhältnissen und komplizierteren Kreditkonditionen muss allerdings in der Praxis auf Hilfsmittel (Tabellenwerke, Rechenprogramme) zurückgegriffen werden. Ob ein angegebener effektiver Jahreszins bzw. anfänglicher effektiver Jahreszins richtig ist, kann verhältnismässig einfach nachgeprüft werden. Hierzu ist der Vergleichskredit entspr. PAngV darzustellen. Die aus den Konditionen zu entnehmenden Zahlungsströme des Vergleichskredits müssen bei richtigem effektiven Jahreszins bzw. anfänglichem effektivem Jahreszins am Ende des betrachteten Zeitraums denselben Endsaldo ergeben wie das (wirkliche) Kreditkonto. Geringe Differenzen können sich durch Rundung und durch Ungenauigkeiten ergeben. Merkblatt zur einheitlichen Gestaltung des Aushangs von Regelsätzen im standardisierten Privatkundengeschäft der Kreditinstitute (Preisaushang), Verordnung zur Regelung der Preisangaben, Kreditkonditionen nach der Preisangabenverordnung.



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