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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bankgeheimniseinschränkungen

Das Bankgeheimnis ist grunds. in solchen Verfahren eingeschränkt, in denen sich die Beteiligten nicht als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen, sondern in denen es darum geht, dass Gerichte, Staatsanwälte oder Finanzbehörden Sach- verhalte in Ausübung hoheitlicher Befugnisse aufzuklären haben: 1. Strafverfahren: Anders als Rechtsanwälte, Ärzte und Geistliche haben Leiter und Mitarbeiter der Bank kein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen. Darüber hinaus besteht auch im Strafermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft die Verpflichtung zur Zeugenaussage. Die Kriminalpolizei kann dagegen von sich aus Auskünfte nur im sog. Dringlichkeitsfall verlangen. Darüber hinaus stehen dem Strafgericht sowie der Staatsanwaltschaft Beschlagnahmerechte zu. 2. Bussgeldverfahren nach dem OWiG: Die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren gelten sinngem. auch für das Bussgeldverfahren. 3. Internationaler Rechtshilfeverkehr: Die deutschen Justizbehörden haben die internationalen multi-und bilateralen Rechtshilfeabkommen in Strafsachen zu beachten und können nach positiver Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Aussagen veranlassen. 4. Steuerverfahren: Zu unterscheiden ist zwischen dem Besteuerungsverfahren und dem Steuerstrafverfahren wegen der unterschiedlichen Kompetenzen der ermittelnden Behörden. In beiden Verfahren kann die Steuerfahndung eingeschaltet werden, die mithin eine Doppelfunktion hat. Es gilt dabei: a) im Besteuerungsverfahren: Die Finanzbehörde als Besteuerungsbehörde hat folgende Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts: Auskunft, Urkundenvorlage, Zuziehung von Sachverständigen, Augenschein, Betreten von Grundstücken und Räumen; b) im Steuerstrafverfahren: Die Finanzbehörde und die Staatsanwaltschaft als Steuerstrafverfolgungsbehörde haben als Befugnisse: Zeugenvernehmung, Beschlagnahme von Unterlagen bzw. Durchsuchungen auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Das Vorliegen einer besonderen Gefahr müssen Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft bzw. die Steuerfahndung versichern, d. h. schriftlich bestätigen, wenn sie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Anordnung eines Gerichtes vornehmen wollen. Beim Tod eines Kunden müssen Banken innerhalb 1 Monat, nachdem ihnen der Tod eines Kunden bekannt geworden ist, Anzeige an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt über den am Todestag vorhandenen Bestand des bei ihr ruhenden Nachlasses machen. Eine Anzeige ist in jedem Fall vorzunehmen, wenn der Verstorbene Inhaber eines Schrankfaches war bzw. wenn die Bank sonstige Vermögensgegenstände für ihn in Gewahrsam hatte. Auch Und-und Oderkonten sind zu melden, weil sich das Finanzamt die Feststellung vorbehält, in welchem Umfang eine Mitberechtigung des Verstorbenen bestand. Grunds, beschränkt sich die Verpflichtung der Bank auf die Vornahme der Meldung; sie braucht die gemeldeten Werte des Verstorbenen nicht zu sperren. Anders ist es bei Zahlungen ins Ausland, vor allem an einen im Ausland ansässigen Erben oder Vermächtnisnehmer: In diesem Fall haftet die Bank für die Erbschaftsteuer, sodass bei einem Nachlass mit ausländischen Beteiligungen stets eine Sperre des gesamten Nachlasses erforderlich ist, bis das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Für laufende Zwecke schaltet die seit 2005 gegebene Möglichkeit des Kontenabrufs durch die Finanzbehörden das Bankengeheimnis vollständig aus. Im Übrigen hat das LG Frankfurt - ausserhalb der angeführten behördlichen Einschränkungsbereiche - i. Zusam-menh. m. dem Verkauf von Kreditforderungen die Ansicht vertreten, dass das Bankgeheimnis strafrechtlich nicht geschützt sei, anders als die Verschwiegenheitspflicht etwa von Ärzten, Anwälten, Wirtschaftsprüfern usw.



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