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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Depotauszug, -aufstellung

Auch: Wertpapieraufstellung. Verzeichnis der im Depot bei der Bank befindlichen Wertpapiere und Wertrechte des einzelnen Depotkunden. Wird von den Banken mind. einmal jährlich erteilt. Zur Vereinfachung der mit dem Jahresabschluss zusammenhängenden Formalitäten verzichten die Banken grunds. auf schriftliche Anerkennung der Kontokorrent- und Depotauszüge, da die dem Kunden zugehenden Tagesauszüge und Buchungsaufgaben die Möglichkeit bieten, die Konto- und Depotbewegungen laufend zu prüfen und etwaige Unstimmigkeiten umgehend anzuzeigen. Nach den AGB gilt der Auszug als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen seit Zugang des Auszugs schriftlicher Einspruch gegen den Auszug an die Bank abgesandt worden ist. Dient der Depotabstimmung des Kreditinstituts als Wertpapierverwahrer mit dem Depotkunden. Aus Depotauszügen muss der Bestand des Depots an Wertpapieren zum Abstimmungstag einwandfrei zu entnehmen sein. In den Depotauszügen sind die dem Kreditinstitut anvertrauten Wertpapiere einzeln mit ihrem Nennbetrag oder der Stückzahl, der genauen Bez. der Wertpapierart einschl. der Angabe ihrer Merkmale (Serie, Gruppe, Reihe usw.) und der Verwahrungsart aufzuführen. Bei der Sammelverwahrung ist nach Haussammeldepot und Girosammeldepot zu unterscheiden. Aus der Angabe der Verwahrungsart im Depotauszug muss für den Hinterleger eindeutig erkennbar sein, in welcher Weise er Eigentum an den Wertpapieren besitzt. Schuldrechtliche Ansprüche auf Lieferung von Wertpapieren, die im Verwahrungsbuch der Bank verbucht sind, müssen in den Depotauszügen aufgeführt und als solche gekennz. werden. Aus den Depotauszügen müssen alle wesentlichen Einzelheiten über die Art der Stücke - z.B. nur Mäntel, nur Bögen, Namensaktien mit prozentualer Einzahlung und plus/minus Zession, verloste Stücke usw. -ersichtlich sein. Unterliegen die Wertpapiere besonderen Sperren, z. B. nach devisenrechtlichen oder anderen Vorschriften, so muss dies aus den Depotauszügen ersichtlich sein. In Depotauszügen eines Drittverwahrers ist auch anzugeben, ob die Wertpapiere im Eigendepot A, im Pfanddepot C oder in einem mit der betr. Kundennummer näher zu bezeichnenden Sonderpfanddepot liegen. Sind die Wertpapiere inländischen Banken zur Drittverwahrung anvertraut, so ist die Angabe des Lagerorts nur dann erforderlich, wenn die Wertpapiere auf Weisung des Hinterlegers einer bestimmten dritten Bank übergeben worden sind. Im Ausland angeschaffte und dort verwahrte Wertpapiere sind in den Depotauszügen wie in den Verwahrungsbüchern als Posten der Wertpapierrechnung unter Angabe des Lagerlandes auszuweisen. Die Erstellung und der Versand der Depotauszüge muss durch die Innenrevision oder andere neutrale Mitarbeiter überwacht werden. Der Versand der Depotauszüge ist prüfbar nachzuweisen. Es muss sicher gestellt sein, dass die Durchschriften der beim Kreditinstitut verbleibenden Depotauszüge nur den mit der Kontrolle und dem Versand bzw. der Aushändigung der Depotauszüge beauftragten Personen zugänglich sind. Nicht zustellbare Depotauszüge und solche, die im Interesse des Depotinhabers wegen des damit verbundenen Risikos tunlichst nicht zu versenden sind, müssen unter besonderem Verschluss gehalten werden. Schriftliche Reklamationen der Depotinhaber und unzustellbar zurückkommende Depotauszüge müssen den für ihre Kontrolle und Aufbewahrung verantwortlichen Mitarbeitern unmittelbar nach Eingang übergeben werden. Die zur Benachrichtigung der Depotinha- ber bestimmten Vordrucke müssen einen Hinweis enthalten, an wen (neutrale Kontrollstelle) schriftliche Reklamationen zu richten sind.



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