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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Franchise, Franchising

Art vertikaler Kooperation im Marketing, zugleich Vertriebsform: Ein Unternehmen als Franchisegeber überlässt langfristig einem anderen, dem Franchisenehmer, Waren, Leistungen, immaterielle Güter oder Know-how zum Vertrieb. Praktisch heisst dies, dass dem Letzteren die Lizenz zur selbstständigen Führung des Betriebes überlassen wird, aber unter dem Firmenzeichen o. ä.. des Franchisegebers. Dieser behält sich zudem i. d. R. bestimmte Weisungs- und Kontrollrechte vor und be- stimmt auch weitgehend die Marketingkonzeption. Im Bankenbereich als Form der Vertriebspolitik eröffnet sich den Banken durch die Einschaltung von Vertriebsorganen nach dem Franchiseprinzip ein betriebsfremder Vertriebsweg. Der wesentliche Unterschied zum Absatzmittler besteht darin, dass der Franchisenehmer - also der Verkäufer - mit einer rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Organisation selbstständig Bankmarktleistungen anbietet und verkauft und nicht nur in der Eigenschaft als Vermittler den Banken Kunden zuführt. Die Vereinbarung eines Franchising kann z.B. vorsehen, dass eine bestimmte Versicherungsgesellschaft berechtigt ist, über ihre Versicherungsvertreter Bankleistungen (z.B. Sparbriefe, Programmkredite) anzubieten, während sich die Bank bereit erklärt, Versicherungsgeschäfte (wie Verkauf von Lebensversicherungen) in ihr Leistungsprogramm aufzunehmen. Beide Unternehmen verpflichten sich dabei gegenseitig, für den Absatz der Dienstleistungen Provisionen zu zahlen, Informationsmaterial bereitzustellen und die Mitarbeiter der jeweils anderen Unternehmung für den Verkauf der betr. Leistung zu schulen.



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