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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsverbindungsaufhebung, -beendigung

Nach den AGB der Banken wird mit der Beendigung der Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde der Saldo jedes für den Kunden geführten Kontokorrents sofort fällig. Von diesem Zeitpunkt an gilt für Zinsen, Gebühren und Provisionen folgende Bestimmung der AGB: Im Privatkundengeschäft hat bei der Inanspruchnahme von Krediten über den vereinbarten Betrag oder den vereinbarten Termin hinaus oder ohne ausdrückliche Vereinbarung (Kontoüberziehung, Überziehungskredit) der Privatkunde die im Preisaushang ausgewiesenen Zinsen und sonstigen Entgelte zu tragen. Ausserhalb des Privatkundengeschäfts hat der Kunde die von der Bank im Rahmen des § 315 BGB bestimmten Zinsen und sonstigen Entgelte zu tragen. Der Kunde ist ausserdem verpflichtet, die Bank von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien und bis dahin bankmässige Sicherheit zu leisten. Die Bank darf auch selbst Haftungsverpflichtungen kündigen und sonstige Verpflichtungen, insb. solche in fremder Währung, glattstellen sowie diskontierte Wechsel sofort zurückbelasten. Die AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung im Ganzen oder einzelner, auf Dauer angelegter Geschäftsbeziehungen für deren Abwicklung bis zur vollständigen Beendigung weiter.



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