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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Grosskredit, Ausnahmetatbestände

A. Als Grosskredite gelten nicht: 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des übl. Abrechnungsverfahrens innerhalb 2 Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des übl. Abrechnungsverfahrens in 5 Geschäfts tagen ab Vorleistung abgewickelt werden; 3. Bilanzaktiva, die nach KWG vom haftenden Eigenkapital subtrahiert werden; 4. abgeschriebene Kredite. Bei Grosskreditanzeigen sind nicht zu berücksichtigen: 1. Kredite an a) Bund, Bundesbank, rechtlich unselbständiges Sondervermögen von Bund oder Land, Land, Gemeinde, -verband, b) Zentralregierung oder -bank in einem anderen Staat der Zone A, c) Europäische Gemeinschaften, d) Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen EWR-Staat, für dielt. Bankenrichtlinie Gewichtung 0 gilt, e) andere Kreditnehmer, soweit Kredite durch eine in a-d genannte Stelle aus-drückl. gewährleistet werden; 2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von a) Wertpapieren, die von einem Emittenten unter 1 ausgegeben sind, b) Bareinlagen beim Kredit gebenden Institut, c) Einlagenzertifikaten o. ä. Papieren, die vom Kredit gebenden Institut ausgegeben und bei diesem hinterlegt sind. Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nicht zu berücksichtigen sind, die Gross-kreditdefinitionsgrenze nicht mehr erreichen würde, ent- fällt die Anzeigepflicht. Bei Berechnung der Auslastung der Obergrenzen sind o.a. Kredite nicht zu berücksichtigen, ebenso 1. Kredite an eine Zentralregierung oder -bank in einem Staat der Zone B, sofern auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lautend und in dieser finanziert; 2. Kredite mit Restlaufzeiten bis 1 Jahr an Banken mit Sitz im Inland oderEinlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der Zone B; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralinstitute, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können längere Laufzeit haben; 3. Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen der Investmentrichtlinie erfüllen; 4. Kredite mit Restlaufzeiten bis 1 Jahr, für die ein inländisches Kreditinstitut oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Staat selbstschuldnerisch haftet. Rechtlich selbstständige Förderinstitute des Bundes und der Länder können abweich. Kredite, deren Erfüllung von anderen Banken mit Sitz im Inland geschuldet wird, unabhängig von der Laufzeit bei Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Grosskredite mit 20% Gewicht berücksichtigen. Das Förderinstitut hat Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der BaFin anzuzeigen und für mind. 5 Jahre beizubehalten. Bei Berechnung der Auslastung der Grosskreditgesamtobergrenze und der erweiterten, der kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposition und der Gesamtüberschreitungsposition sind o. a. Kredite nicht zu berücksichtigen. B. Die Vorschriften über Grosskredite gelten ganz oder z. T. nicht für: 1. Kredite, die Bund, Sondervermögen des Bundes, Bundesland, Gemeinde oder-verband gegeben werden; 2. ungesicherte Forderungen an andere Banken aus bei diesen unterhaltenen Guthaben, die spätest. in 3 Monaten fällig sind (Guthaben von eingetragenen Kreditgenossenschaften bei ihren Zentralbanken, Sparkassen bei ihren Girozentralen, Zentralbanken und Girozentralen bei ihren Zentralinstituten können auch später fällig sein); 3. von anderen Banken angekaufte Wechsel, die von einer Bank akzeptiert, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, Laufzeiten von max. 3 Monaten haben und am Geldmarkt üblicherw. gehandelt werden; 4. abgeschriebene Kredite; 5. Kredite, die den Erfordernissen des Pfandbriefgesetzes hins. Beleihungsgrenze und -wert entspr; 6. Kredire mit max. 15 Jahren Laufzeit gegen Bestellung von Schiffshypotheken , die analogen Anforderungen wie vor entspr.; 7. Kredite, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Deutschland, die nicht unter 1 genannt ist, EWG, EUKS, EAG oder EIB gewährt werden; 8. Kredite, soweit sie von einer der unter 1 genannten Stellen gewährleistet sind; 9. Kredite, die durch Hypothek, Grundschuld oder Schiffshypothek gesichert sind, die erwähnten Belei-hungsgrenzen zwar übersteigen, jedoch von einer der unter 1 genannten Stellen in Höhe des überschiessenden Betrags gewährleistet sind. Forderungssalden, die im Verrechnungsverkehr der Banken auf Interbankkonten entstehen, sind von Grosskreditvorschriften ausgenommen. Banken und Abschlussprüfer haben darauf zu achten, dass über Interbankverrechnungskonten keine Finanzierungen vorgenommen werden. Anhaltspunkte für solche können für die betr. Bank die Anwendung dieser Bestimmung in Frage stellen. Dies ist auf Verrechnungskonten mit Wertpapierhandelsunternehmen nicht anwendbar. Grosskreditobergrenze, Nichtanrechnungen.



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