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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Haftung im Verwahr(ungs)geschäft

Eine Bank haftet im Verwahr(ungs)geschäft den gesetzlichen Bestimmungen entspr. für sichere und getreue Aufbewahrung der ihr anvertrauten Wertpapiere. Sie darf Wertpapiere unter ihrem Namen an auswärtigen Plätzen und bei Dritten aufbewahren und verwalten lassen (Wertpapiersammelbank). Macht sie hiervon Gebrauch, beschränkt sich ihre Verantwortlichkeit auf sorgfältige Auswahl und Unterweisung des von ihr beauftragten Dritten. Folgt die Bank bei der Auswahl oder der Unterweisung des Dritten einer Weisung ihres Kunden, so trifft sie insoweit keine Haftung. Die Bank ist jedoch verpflichtet, ihrem Kunden auf Verlangen die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten. Bei Sammelverwahrung oder -Verwaltung durch die Wertpapiersammelbank steht die Bank gegenüber dem Kunden auch für die Erfüllung der Verwahrer- und Verwalterpflichten der Wertpapiersammelbank ein.



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