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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kreditnehmer

1. Privatperson, Unternehmen oder öffentlicher Haushalt, der (die) einen Kredit von einer Bank zugesagt erhält bzw. in Anspruch nimmt. Ggs.: Kreditgeber. 2. Nach KWG: Die Bestimmung des Kreditnehmers ist grunds. in § 11 GroMiKV und § 19 Abs. 3-6 KWG geregelt und erfolgt umfassender als sonst übl. Die Kreditnehmerdefinition beruht darauf, dass als Risikoeinheiten angesehene, wirtschaftlich in enger Verbindung stehende Kreditnehmer als Kreditnehmereinheit betrachtet werden und als solche die KWG-Vorschriften erfüllen müssen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist immer das Adressen-ausfallrisiko. Abgrenzungsfragen stellen sich nur bei Engagements, für die mehrere Adressen gleichrangig haften. Um die praktische Handhabung des Problems zu vereinfachen, werden durch GroMiKV die Kreditverhältnisse adressenmässig zugeordnet. Das erspart Institut, Prüfer und Aufsicht die exakte risikotheoretische Ableitung im Einzelfall. Sofern im Einzelfall ein Kreditverhältnis sich nicht eindeutig unter einen der aufgeführten Tatbestände subsumieren lässt, stellt die Regelung sicher, dass die allgemeinen Grundsätze unter Berücksichtigung der den o. g. Festlegungen zu Grunde liegenden Wertungen fortgeführt werden. Die bereichsspezif. Sonderfestlegungen des § 19 KWG gehen dem § 11 GroMiKV vor. Kreditnehmereinheit. In bestimmten Fällen kommt es zu einer Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung der BaFin. In Einzelfällen können abweichende Regelungen gegenüber der unter 2. genannten Kreditnehmerdefinition sachgerecht sein. Sofern nicht eine der bereichsspezif. Sonderfestlegungen in § 19 KWG greift, ist die BaFin ermächtigt, auf Antrag des Instituts eine von der grunds. Festlegung des Kreditnehmers abweichende Regelung zu treffen. Die BaFin kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer, 1. die durch einen Dritten in einer Weise garantiert werden, die einer Selbstschuld materiell gleichwertig ist, oder 2. für die eine Sicherheit bestellt worden ist, die das Institut materiell so stellt, als ob der Schuldner aus der Sicherheit die Rückführung des Kredits direkt schuldete, für die Zwecke der §§ 13-14 KWG statt des Kreditnehmers den Garanten oder Schuldner aus der Sicherheit als Kreditnehmer bestimmen. Vor allem im Förderbereich kommt es durch Umleitung der Mittel über andere Institute oder Finanzunternehmen als Zwischenadresse zu Konzentrationen, die grössenordnungsmässig im Bereich der Grosskreditobergrenzen liegen. Der Ansatz in § 19 KWG hat sich in diesem Bereich als zu eng erwiesen. So kann ein Förderinstitut etwa gem. seinem Förderauftrag seine Mittel in Anteilen an Beteiligungsgesellschaften anlegen oder anderweitig Kredite an Beteiligungsgesellschaften ausreichen, die wiederum in mittelständische Unternehmen investieren. Falls sich das Institut die Forderung der Zwischenadresse an den Endkreditnehmer zur Sicherheit abtreten lässt, ist das Risiko für das Institut nicht grösser als bei einer Direktausleihung an den Endkreditnehmer. Die Regelung bleibt der Entscheidung der BaFin im Einzelfall vorbehalten. Eine abstrakt-generelle Regelung würde dazu führen, dass -auch gegen die geschäftlichen Interessen eines Instituts - bankenaufsichtlich Risikokonzentrationen dargestellt würden, die in Wirklichkeit keine sind. Das Antragserfordernis stellt sicher, dass der durch den Verwaltungsakt bankaufsichtsrechtlich statuierte Adressenwechsel nicht nur risikoadäquat ist, sondern auch der autonom definierten Geschäftspolitik des Instituts entspricht. 4. Kreditnehmer bei Grosskrediten: Für die Grosskreditvorschriften ist Kreditnehmer bei 1. Forderungen der Forderungsschuldner, 2. Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden, 3. Bürgschaften, Garantien o.a. Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner, 4. Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher, 5. Wertgarantien für Unternehmensanteile, einschl. Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden, 6. als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner, 7. Optionsrechten der Stillhalter, 8. Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht, 9. Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter, 10. als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäftensowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweiseabgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent. Bei Krediten, die unter keine angeführte Gruppefallen, ist der Kreditnehmer nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der vorstehend getroffenen Wertungen zu bestimmen. 5. Kreditnehmer bei Millionenkrediten: Entspr. Kreditnehmer bei Grosskrediten.



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