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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Nichthandelsbuchinstitut-Grosskredite

Ein Nichthandelsbuchinstitut hat der Bundesbank unvzgl. anzuzeigen, wenn seine Kredite an einen Kreditnehmer insg. 10% seines haftenden Eigenkapitals erreichen oder übersteigen (Grosskredit) bzw. statt der unvzgl. Anzeige regelmässige Sammelanzeigen zu übermitteln. Die Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an die BaFin weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen auch verzichten. Die Anzeigepflichten gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten. Ein Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Grosskredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter vergeben. Der Beschluss soll vor der Kreditvergabe gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unvzgl. nachzuholen. Der Beschluss ist aktenkundig zu machen. Ist der Grosskredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb 1 Monat nach Vergabe des Kredits nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies BaFin und Bundesbank anzuzeigen. Wird ein bereits vergebener Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zum Grosskredit, darf das Nichthandelsbuchinstitut diesen Grosskredit nur auf Grund eines unvzgl. nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weiter gewähren. Der Beschluss ist aktenkundig zu machen. Wird der Beschluss nicht innerhalb 1 Monat, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kredit zu einem Grosskredit geworden ist, nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies BaFin und Bundesbank anzuzeigen. Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung der BaFin an einen Kreditnehmer nicht Kredite vergeben, die insg. 25% seines haftenden Eigenkapitals (Grosskrediteinzelobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob die BaFin die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Grosskrediteinzelobergrenze unvzgl. BaFin und Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den der Grosskredit die Grosskrediteinzelobergrenze überschreitet, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die Kredite an ein verbundenes Unternehmen, das weder einer Gruppe angehört noch durch die zuständigen Stellen eines anderen EWR-Staates zu einer Gruppe nach Massgabe der Gross-kreditrichtlinie zusammengefasst wird, dürfen ohne Zustimmung der BaFin 20% des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts nicht überschreiten. Das Nichthandelsbuchinstitut hat sicherzustellen, dass alle Grosskredite zusammen ohne Zustimmung der BaFin nicht das 8-fache seines haftenden Eigenkapitals (Grosskreditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob die BaFin die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Grosskreditgesamtobergrenze unvzgl. BaFin und Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den die Grosskredite zusammen die Grosskreditgesamtobergrenze überschreiten, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Ein Nichthandelsbuchinstitut, das sowohl die Grosskrediteinzelobergrenze gegenüber einem oder mehreren Kreditnehmern als auch die Grosskreditgesamtobergrenze überschreitet, hat nur den jeweils höheren Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die Zustimmung steht im Ermessen der BaFin. Die BaFin kann ein Nichthandelsbuchinstitut in besonders gelagerten Fällen vorübergehend von Unterlegungspflichten befreien, wenn die Überschreitung der Grenze durch die Verschmelzung von Kreditnehmern oder vergleichbare Ereignisse eingetreten ist und für das Nichthandelsbuchinstitut nicht vorhersehbar war.



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