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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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übertragbares Akkreditiv

Transferable Credit, Assignable Credit, Credit Transferable Form des Akkreditivs das ausdrücklich als «übertragbar» gekennzeichnet ist. Es berechtigt den Begünstigten, der zur Zahlung oder Akzeptleistung aufgeforderten oder bei Negoziierung der ausdrücklich berechtigten Bank Weisung zu geben, das Akkreditiv im Ganzen oder in Teilen bzw. für einen Teil auf einen oder mehrere Dritte (Zweitbegünstigte) zu übertragen, es also für ihn/sie benutzbar machen zu lassen. Diese Übertragung kann nur einmal erfolgen, das heißt vom Erst- auf den Zweitbegünstigten. Weiterübertragung vom Zweitbegünstigten auf einen Drittbegünstigten sind ausgeschlossen, außer das Akkreditiv enthält eine entsprechende Bedingung. Die mit der Übertragung beauftragte Bank ist nur dann verpflichtet, diesem Auftrag in Art und Umfang nachzukommen, wenn sie ihm ausdrücklich zugestimmt hat. Übertragungen können nur zu Bedingungen des Original-Akkreditivs erfolgen. Jedoch sind folgende Änderungen möglich: Der Erstbegünstigte kann anstelle des Auftraggebers/Käufers angegeben werden. Ist jedoch im Original-Akkreditiv vorgesehen, daß der Name des Auftraggebers in irgendeinem anderen Dokument (als der Rechnung) erscheint, muß diese Bedingung erfüllt werden; das Akkreditiv kann am Ort des Zweitbegünstigten bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer des Akkreditivs zahlbar/negoziierbar gestellt werden; der Akkreditivbetrag, die im Akkreditiv genannten Preise pro Einheit, die Gültigkeitsdauer, die Frist für die Vorlage der Dokumente ab Ausstellungsdatum des Transportdokuments und die Verladungsfrist können insgesamt oder einzeln ermäßigt oder gekürzt werden; der Prozentsatz der Versicherungsdeckung kann in der Weise erhöht werden, daß er dem Deckungsbetrag des Original-Akkreditivs entspricht. Der Erstbegünstigte hat das Recht, die Rechnungen und eventuellen Tratten gegen seine eigenen Rechnungen und Tratten auszutauschen. Falls ein Rechnungsaustausch nicht gewünscht wird oder nicht zustande kommt, ist die zahlende, die akzeptierende bzw. die negoziierende Bank berechtigt, der eröffnenden Bank die Dokumente des Zweitbegünstigten auszuliefern. Geregelt ist die Übertragung eines Akkreditivs in den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500). DokumentenakkreditivHauptformen.



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