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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Währungsrisikobilanzierung und -bewertung

Das für Währungsgeschäfte typische Risiko, das Wechselkurs(änderungs)risiko oder Währungsrisiko, kann durch einzelne Gegengeschäfte beseitigt werden oder sich im Rahmen der gesamten, in einer Währung getätigten Geschäfte ganz oder teilw. aufheben. Massgebend für die Beurteilung, ob ein Wechselkursänderungsrisiko besteht, ist die Gesamtposition je Währung, d. h. die Zusammenfassung aller bilanzwirksamen und nicht bilanzwirksamen Geschäfte in dieser Währung. Bei einer derartigen Gegenüberstellung der Ansprüche und Verpflichtungen in einer Währung ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der einzelnen Geschäfte wird unterstellt, dass es dem Kreditinstitut möglich ist, zeitliche Inkongruenzen durch entspr. Anschlussgeschäfte zu beseitigen und dass es von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen wird. Die Kosten derartiger Anschlussgeschäfte werden insb. durch das Zinsniveau für die betroffene Währung bestimmt. Das Währungsrisiko wird insoweit in ein Zinsänderungsrisiko überführt. § 340h HGB sieht neben der Deckung in derselben Währung das Kriterium Besondere Deckung vor und leitet daraus unterschiedliche Folgen für die Ergebnisermittlung ab. Da bei Vorliegen einer Deckung in derselben Währung das Wechselkursänderungsrisiko im Normalfall objektiv ausgeschlossen ist, kann das Kriterium Besondere Deckung nur im subjektiven Zuordnungsbereich des jeweiligen Kreditinstituts liegen. Denkbar ist z. B., dass ein Kreditinstitut dieses Kriterium dann als erfüllt ansieht, wenn es das Währungsrisiko über eine Währungsposition steuert und die einzelnen Währungsposten in die Währungsposition übernimmt. Es erscheint auch möglich, dass einzelne Geschäfte gesondert behandelt werden oder verschiedene Währungspositionen in verschiedenen Abteilungen/örtlichen Organisationseinheiten geführt werden. Da es sich um ein Bewertungsverfahren handelt, gilt das Gebot der Bewertungsstetigkeit mit der Folge, dass ein einmal gewähltes Verfahren nur unter den Voraussetzungen des 5 252 Abs. 2 HGB geändert werden kann.



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