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Wertpapierhandelsunternehmen, Entschädigungseinrichtung
Abk.: EdWertpapierhandelsunternehmen, Entschädigungseinrichtung Alle
Wertpapierhandelsunternehmen
sind nach ESAEU verpflichtet, ihre
Einlagen
und
Verbindlichkeiten
aus
Wertpapiergeschäft
en durch die Zugehörigkeit zu einer
gesetzlich
en
Entschädigungseinrichtung
zu sichern. Die richtlinienkonforme Pflichtzugehörigkeit von
Institute
n zu einer Sicherungseinrichtung setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen ein
öffentlich-rechtlich
organisiertes Sicherungssystem
voraus
. Für
Wertpapierhandelsunternehmen
bestand
hins. der
Entschädigungseinrichtung
en keine den
Banken
vergleichbar
e Ausgangsvoraussetzung für eine
Lösung
auf Verbandsebene. Gem. ESAEU wurde daher keine
Entschädigungseinrichtung
der
Wertpapierhandelsunternehmen
(EdW) bei der KfW errichtet. Dieser
Entschädigungseinrichtung
sind alle sonstigen Sicherungspflichtigen
Institute
zugeordnet. Für die
gesetzlich
e Mindestausstattung an Mitteln war zur Anschubfinanzierung ein erstmaliger
Beitrag
notwendig, der nach Institutstypen und Erlaubnisumfang differenziert 0,1% oder \% des haftenden
Eigenkapital
s des jeweiligen
Institut
s ausmachte.
Umsetzung
der Einlagensicherungsrichtlinie allein im Rahmen der bestehenden privatrechtlichen Selbsthilfeeinrichtungen des
Bankgewerbe
s war daher nicht möglich. Die Pflichtteilnahme in einer
gesetzlich
en
Entschädigungseinrichtung
besteht auch für diejenigen
Institute
, die freiwilligen
Sicherungssysteme
n der
Bankenverbände
angehören. Das ESAEU nimmt
Mitglieder
von
Bankengruppen
mit institutssichernden
Einrichtung
en von der Pflichtzugehörigkeit zu einer
gesetzlich
en
Entschädigungseinrichtung
aus. Voraussetzung ist, dass die institutssichernden
Einrichtung
en auf Grund ihrer
Satzung
en die
Banken
selbst schützen, d. h. durch
Sanierung
eine drohende
Insolvenz
verhindern. Die Sicherungseinrichtungen des
Bundesverband
es der deutschen
Volksbanken
und Raiff-eisenbanken bzw. der
regional
en
Genossenschaftsverbände
sowie des Deutschen
Sparkassen
- und
Giroverband
es bzw. der
regional
en Sparkassenverbände gelten auf Grund ihrer satzungsgemässen institutssichernden
Eigenschaften
als solche
Systeme
, die die Pflichtzugehörigkeit zum
gesetzlich
en Entschädigungssystem ersetzen. Die
Sparkassenorganisation
hat ihre
Mustersatzung
en dem ESAEU angepasst. Die
Landesbanken/Girozentralen
und die
Landesbausparkasse
n sind explizit in die
Institutssicherung
der
Sparkassen
einbezogen, sodass sich auch für diese
Institute
die Zugehörigkeit zu einer
gesetzlich
en Sicherungseinrichtung erübrigt.
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