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Bedingtes Kapital

Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte des bisherigen Grundkapitals nicht überschreiten. Der Beschluß zur Schaffung des bedingten Kapitals bedarf einer Dreiviertelmehrheit des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals.

 

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Weitere Begriffe : Stochastische Bedarfsermittlung Kapitalkostensätze Global Note Facility
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