Benachrichtigungspflicht/Notifikation Ist ein Wechsel notleidend geworden (z. B.: der Wechselschuldner zahlt nicht), dann muss nach Art. 45 Wechselgesetz der Inhaber eines Wechsels seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller des Wechsels hierüber innerhalb von 4 Werktagen benachrichtigen. Jeder Benachrichtigte muss diese Information innerhalb von 2 Werktagen an seinen jeweiligen Vor-mann weitergeben. Gleiches gilt bei Schecks.