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Bewertungsvereinfachungsverfahren
Ausnahmen vom
Grundsatz der Einzelbewertung
(§ 252
Abs
. 1 Nr. 3
HGB
). Folgende
Verfahren
sind
handelsrechtlich
möglich: Festwertverfahren (§ 240
Abs
. 3
HGB
),
Gruppenbewertung
/
Durchschnittsbewertung
(gleichartige
Vermögensgegenstände
des
Vorratsvermögen
s und andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche
Vermögensgegenstände
können gruppenweise bewertet und mit einem gewogenen
Durchschnitt
bilanziert
werden) sowie die sog.
Verbrauchsfolgeverfahren
. In der
Steuerbilanz
sind diese
Verfahren
ebenfalls zulässig, allerdings ist bei den
Verbrauchsfolgeverfahren
lediglich das
Lifo-Verfahren
zulässig (
R
. 36a
Abs
. 4
EStR
).
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