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Gefahrenübergang

Zeitpunkt, an dem die Gefahr bzw. das Risiko des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung einer Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Dieser Gefahrenübergang ist beim Kaufvertrag gem. §446 BGB mit der übergabe der Sache gegeben. Bei Versendungskäufen gilt gem. §447 BGB bereits die übergabe an die Transportperson ( Spediteur ) als Gefahrenübergang.

 

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