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Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
Spezialgesetz neben dem allgemeinen Gesetzesrahmen durch das
Kreditwesengesetz (KWG)
, das die
Rechtsgrundlage
für die Errichtung und das Betreiben einer gewerbsmäßigen
Kapitalanlagegesellschaft (KAG)
(
Investmentgesellschaft
) bildet. Neben Vorschriften, die dem
Anlegerschutz
dienen, enthält das
Gesetz
auch besondere
steuerlich
e
Regelung
en, die im
Ker
n darauf abzielen, den Anteilsinhaber trotz der Zwischenschaltung einer
Kapitalanlagegesellschaft
(auch
Investmentfonds
) einem Direktanleger gleichzustellen.
Kapitalanlagegesellschaft
en bzw.
Investmentfonds
sind deshalb von der
Körperschaftsteuer
(
KStG
) ,
Gewerbesteuer
und
Vermögensteuer
befreit (§38
KAGG
).
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