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Kapitalanlagegesellschaft

Investmentgesellschaft
Siehe auch: Investmentgesellschaft


Rechtlich korrekte Bezeichnung für Investmentgesellschaften. Nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sind dies Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld in eigenem Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstücks-Sondervermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.

(Investmentgesellschaften, InvestmentTrusts) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmungen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld
im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grund satz der Risikomischung in Wertpapieren oder Grund stücken sowie Erbbaurechten gesondert von dem eigenen Vermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Einleger (Anteilinhaber) Urkund en (Anteilscheine) auszustellen. Inländische K. unterliegen dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung vom 14. 1. 1970; für ausländische K. ist das Gesetz über den Ver trieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen in der Fassung vom 28. 7. 1969 zu beachten (Ausl. InvestmG). Inländische K. dürfen nur in der Rechtsform der AG oder GmbH betrieben werden. Sie müssen über ein Mindestnennkapital von DM 500 000 verfügen und unterliegen als Kreditinstitute im Sinne des KWG den für Kreditinstitute geltenden gesetzlichen Vorschriften. Das bei der K. gegen Ausgabe von Anteilschei nen eingelegte Geld und die damit an geschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen, wobei die zum Sondervermögen zählenden Gegenstände im Eigentum der K. oder im Miteigentum der Anteilinha ber stehen können. Das KAGG hat dem Sparerschutz einen breiten Platz eingeräumt, indem eine K. gemäß § 8 u. a. nur solche Wertpapiere erwer ben darf, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zuge lassen oder in den geregelten Freiver kehr einbezogen sind. Auch dürfen für das WertpapierSondervermögen Anteile gekauft werden, die aus schließlich an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt wer den, sofern der Erwerb solcher Wert papiere in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.

 

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