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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Kapitalgesellschaft (Gesellschaft), die zu jedem gesetzlich zulässigen gewerblichen und nichtgewerblichen Zweck gegründet werden darf. Für die GmbH gelten die Regelungen des GmbH-Gesetzes sowie die Bestimmungen des spezifischen Gesellschaftsvertrages. Für die Gründung einer GmbH ist ein Gesellschafter ausreichend. Das Mindeststammkapital (Stammkapital) beträgt 25 000 EUR und ist von den Gesellschaftern in Form von Geld oder Sacheinlagen mit einer Mindesthöhe von jeweils 100 EUR aufzubringen. Organe der GmbH sind die
1. Gesellschafterversammlung, auf der der/die Geschäftsführer gewählt werden, die
2. Geschäftsführung selbst und der die Geschäftsführung kontrollierende
3. .Aufsichtsrat.
Gläubigern gegenüber haftet eine GmbH nur bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalgesellschaft. Sie ist eine juristische Person und gilt als Handelsgesellschaft gemäß § 13 GmbHG. Das Stammkapital beträgt mindestens DM 50.000,-; es muß mindestens die Hälfte des Stammkapitals bei der Gründung einbezahlt werden. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens DM 500,- betragen. Die GmbH kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen errichtet werden. Die GmbH haftet unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, nur die Gesellschafter haften beschränkt mit ihren Einlagen. Ist im Gesellschaftsvertrag eine Nachschußpflicht vereinbart, so kann sich der Gesellschafter einer unbeschränkten Nachschußpflicht durch Abandon entziehen, indem er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Bei der unbeschränkten Nachschußpflicht steht ein verbleibender Überschuß aus dem Verkauf dem Gesellschafter zu. Ein Fehlbetrag geht zu Lasten der Gesellschaft. Bei der beschränkten Nachschußpflicht ist eine Kaduzierung möglich. Ein Überschuß steht hierbei der Gesellschaft zu. Der Gesellschafter haftet für einen Fehlbetrag. Die Organe der GmbH sind der oder die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Ein Aufsichtsrat ist zwar nach dem GmbHG nicht vorgesehen, aber nach den Mitbestimmungsgesetzen notwendig. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt als Kapitalgesellschaft nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz den strengen Vorschriften der Rechnungslegung in Abhängigkeit von der Größe der Gesellschaft. Am 31.12.1990 gab es in der Bundesrepublik Deutschland 433.731 GmbH, die ein Stammkapital in Höhe von über 195,8 Mrd. DM auf sich vereinigten.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, deren Errichtung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich ist (S 1 GmbH G), aber nicht notwendig auf die Erreichung eines Erwerbszwecks ausgerichtet sein muß. Sie kann als juristische Person selbständig Rechte und Pflichten erwerben (S 13 Abs. 1) und gilt als Handelsgesellschaft (S 13 Abs. 3). Die Gesellschafter haften nicht persönlich, sondern die GmbH selbst haftet allein mit dem Gesellschaftsvermögen (S 13 Abs. 2). Die GmbH kann gem. § 1 durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Die Errichtung der EinmannGmbH erfolgt durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, d. h. eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des EinmannGründers. Zwingendes Mindesterfordernis sowohl der EinmannGmbH als auch der Gründung durch mehrere Personen sind Inhalt und Form des Gesellschaftsvertrages (§§ 2, 3). Die Firma muß immer den Zusatz »mbH« enthalten und entweder dem Gegenstand des Unternehmens entnommen sein oder den Namen wenigstens eines der Gesellschafter enthalten (§ 4). Das Stammkapital beträgt mindestens 50 000, DM, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß 500, DM betragen (§ 5 Abs. 1). Anstatt der Geldeinlage kann auch eine Sacheinlage geleistet werden (§ 5 Abs. 4), die die Erstattung eines Sachgründungsberichtes zur erleichterten Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Errichtung der Gesellschaft durch das Registergericht erfordert. Wenn der Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage erreicht, ist in Höhe des Fehlbetrages eine Einlage in Geld zu leisten (§ 9). Auf das Stammkapital muß mindestens soviel eingezahlt werden, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zusammen mit dem Gesamtbetrag der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen zu leisten sind, 25 000, DM erreicht (S 7 Abs. 2). Die Gesellschaft entsteht durch Anmeldung (§§ 7, 8) und Eintragung ins Handelsregister (§ 10). Vor der Eintragung besteht die GmbH als solche nicht (§ 11 Abs. 1); sie ähnelt einem rechtsfähigen Personenverband. Die Handelnden haften persönlich und solidarisch (§ 11 Abs. 2). Organe der GmbH sind der/die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschaft kann bei bestimmten Größenordnungen auch einen Aufsichtsrat haben; nach § 77 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 bei mehr als 500 Arbeitnehmern, nach § 1 des Mitbestimmungsgesetzes bei mehr als regelmäßig 2000 Arbeitnehmern und den §§1, 3 MontanMitbestimmungsgesetz regelmäßig mehr als 1000 Arbeitnehmer. Der gesetzliche Vertreter der GmbH ist der oder sind die Geschäftsführer, deren Vertretungsrecht nach außen keiner Beschränkung unterliegt (§ 37 Abs. 2). Nur nach innen besteht Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschaftergesamtheit. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt bei Vorliegen der in § 60 aufgezeigten Gründe sowohl nach Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag als auch bei Vorüegen bestimmter gesetzlicher Tatbestandsmerkmale. Außerdem kann die Gesellschaft durch Urteil aufgelöst werden (§ 61), wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich geworden ist. Zur Klage befugt sind Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens ein Zehntel des Stammkapitals ausmachen. Bei Gefährdung des Gemeinwohls durch Gesellschafterbeschlüsse oder Geschäftsführerhandlungen kann auch durch die zuständige Verwaltungsbehörde die Auflösung verfügt werden (§ 62). Für die Eröffnung des Konkursverfahrens genügt neben der Zahlungsunfähigkeit auch die Überschuldung (§ 63).
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