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Geschäftsanteil

(1) Mitgliedschaftsrecht eines GmbH-Gesellschafters; erworben wird er im Zuge der Gründung oder durch Übernahme einer Stammeinlage der GmbH. GmbH-Anteile sind veräußerlich ? soweit im Gesellschaftervertrag keine gegenteilige Vereinbarung steht ? und vererblich. Wird die Einlage nicht rechtzeitig geleistet, erfolgt Kaduzierung. Will ein GmbH-Gesellschafter die vereinbarte Nachschußpflicht auf die bereits geleistete Einlage nicht erfüllen, kann er seinen Geschäftsanteil der GmbH zur Verfügung stellen (Abandonnierung).
(2) Höchstbetrag, mit dem sich das einzelne Mitglied einer Genossenschaft an dieser beteiligen kann.

ist der Anteil eines - Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, evtl. am Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft (Gesamthandsschuld). Bei der Genossenschaft der Gesamtbetrag der Einlagen eines Genossen (§ 7 GenG), bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 14 GmbHG der Betrag der übernommenen Stammeinlage.

 

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