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Geschäftsanteil
(1) Mitgliedschaftsrecht eines
GmbH
-Gesellschafters;
erworben
wird er im
Zug
e der
Gründung
oder durch Übernahme einer
Stammeinlage
der
GmbH
.
GmbH-Anteil
e sind veräußerlich ? soweit im
Gesellschaftervertrag
keine gegenteilige
Vereinbarung
steht ? und vererblich. Wird die
Einlage
nicht rechtzeitig geleistet, erfolgt
Kaduzierung
. Will ein
GmbH-Gesellschafter
die vereinbarte
Nachschußpflicht
auf die bereits geleistete
Einlage
nicht erfüllen, kann er seinen Geschäftsanteil der
GmbH
zur
Verfügung
stellen (
Abandonnierung
).
(2) Höchstbetrag, mit dem sich das einzelne Mitglied einer
Genossenschaft
an dieser beteiligen kann.
ist der
Anteil
eines -
Gesellschafter
s am
Gesellschaftsvermögen
, evtl. am
Vermögen
einer
Gesamthandsgemeinschaft
(
Gesamthandsschuld
). Bei der
Genossenschaft
der Gesamtbetrag der
Einlagen
eines
Genossen
(§ 7 GenG), bei der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach § 14
GmbHG
der
Betrag
der übernommenen
Stammeinlage
.
1. Bei
GmbH-Bank
en der
Anteil
, mit dem der einzelne
Gesellschafter
am
Stammkapital
der
Bank
beteiligt ist. Nicht wertpapiermässig
verbrieft
. 2. Bei
Genossenschaftsbanken
der
Anteil
, mit dem ein Mitglied der
Genossenschaft
(
Genosse
) am
Eigenkapital
(
Geschäftsguthaben
) der
Bank
beteiligt ist. Nicht wertpapiermässig
verbrieft
. Höhe und Mindesteinzahlung sind im
Statut
festgelegt.
Kernkapital
.
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