Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Geschäftsanteil

(1) Mitgliedschaftsrecht eines GmbH-Gesellschafters; erworben wird er im Zuge der Gründung oder durch Übernahme einer Stammeinlage der GmbH. GmbH-Anteile sind veräußerlich ? soweit im Gesellschaftervertrag keine gegenteilige Vereinbarung steht ? und vererblich. Wird die Einlage nicht rechtzeitig geleistet, erfolgt Kaduzierung. Will ein GmbH-Gesellschafter die vereinbarte Nachschußpflicht auf die bereits geleistete Einlage nicht erfüllen, kann er seinen Geschäftsanteil der GmbH zur Verfügung stellen (Abandonnierung).
(2) Höchstbetrag, mit dem sich das einzelne Mitglied einer Genossenschaft an dieser beteiligen kann.

ist der Anteil eines - Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, evtl. am Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft (Gesamthandsschuld). Bei der Genossenschaft der Gesamtbetrag der Einlagen eines Genossen (§ 7 GenG), bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 14 GmbHG
der Betrag der übernommenen Stammeinlage.

1. Bei GmbH-Banken der Anteil, mit dem der einzelne Gesellschafter am Stammkapital der Bank beteiligt ist. Nicht wertpapiermässig verbrieft. 2. Bei Genossenschaftsbanken der Anteil, mit dem ein Mitglied der Genossenschaft (Genosse) am Eigenkapital (Geschäftsguthaben) der Bank beteiligt ist. Nicht wertpapiermässig verbrieft. Höhe und Mindesteinzahlung sind im Statut festgelegt. Kernkapital.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten und auf neuen Märkten
Geschäftsartenkalkulation

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Betriebsgeheimnis Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500) Auftragsfertigung
Wirtschaftslexikon | Copyright 2009-2010 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum