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Kaduzierung

Zwangsausschluss von Mitgliedern einer GmbH oder einer AG, die mit ihren Zahlungen auf ihre Einlage auf Aktien bzw. Stammeinlage in Verzug geraten sind.

ist nach § 64 AktG und § 21 GmbHG die Möglichkeit, den Gesellschafter einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwangsweise auszuschließen, wenn noch - ausstehende Einlagen nicht rechtzeitig geleistet werden. Der Betreffende verliert dann seinen Geschäftsanteil sowie bereits geleistete Zahlungen.

 

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