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Kaduzierung
Zwangsausschluss von
Mitglieder
n einer
GmbH
oder einer
AG
, die mit ihren
Zahlungen
auf ihre
Einlage
auf
Aktien
bzw.
Stammeinlage
in
Verzug
geraten sind.
ist nach § 64
AktG
und § 21
GmbHG
die Möglichkeit, den
Gesellschafter
einer
Aktiengesellschaft
oder
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
zwangsweise auszuschließen, wenn noch -
ausstehende Einlagen
nicht rechtzeitig geleistet werden. Der Betreffende verliert dann seinen
Geschäftsanteil
sowie bereits geleistete
Zahlungen
.
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