(Stammanteil) Anteil der Gesellschafter an der Stammeinlage der GmbH. Der Mindestbetrag beträgt gem. § 5 (1) GmbHG 500 ?. Bei Gründung kann nur eine Stammeinlage übernommen werden (§ 5 (1) GmbHG). Die Summe aller Stammeinlagen ergibt das Stammkapital, das nach gesetzlicher Vorschrift mindestens 50 000 ? (gem. § 5 (1) GmbHG) betragen muß (Mindestkapital). Die Haftung des Gesellschafters ist auf seine Stammeinlage beschränkt. Je 100 @ GmbH-Anteil entspricht bei Gesellschafterbeschlüssen einer Stimme. Die Stammeinlage bestimmt den Umfang des Geschäftsanteils.