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Stammeinlage

(Stammanteil) Anteil der Gesellschafter an der Stammeinlage der GmbH. Der Mindestbetrag beträgt gem. § 5 (1) GmbHG 500 ?. Bei Gründung kann nur eine Stammeinlage übernommen werden (§ 5 (1) GmbHG). Die Summe aller Stammeinlagen ergibt das Stammkapital, das nach gesetzlicher Vorschrift mindestens 50 000 ? (gem. § 5 (1) GmbHG) betragen muß (Mindestkapital). Die Haftung des Gesellschafters ist auf seine Stammeinlage beschränkt. Je 100 @ GmbH-Anteil entspricht bei Gesellschafterbeschlüssen einer Stimme. Die Stammeinlage bestimmt den Umfang des Geschäftsanteils.

Die Stammeinlage ist die auf den einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entfallende Beteiligung am Stammkapital. Sie muß mindestens DM 500,- betragen und bei höheren Einlagen auf volle 100-DM-Beträge lauten. Der Gesamtbetrag aller Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen.

ist die Beteiligung eines Gesellschafters am Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Stammeinlage muß mindestens 500 DM betragen, ihr Betrag muß durch 100 teilbar sein (§ 5 GmbHG). Bei Gründung der GmbH kann kein Gesellschafter mehrere Einlagen übernehmen, später aber solche erwerben, wodurch sich Einmann-GmbHs ergeben können.

Stammkapital

 

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