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Stammkapital

nominelles Eigenkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Mindesthöhe 25 000 EUR), das den Gläubigern der Gesellschaft als eine Art Garantiesumme zur Verfügung steht. Stammkapital bildet sich aus der Summe aller Anteile der Gesellschafter (- gezeichnetes Kapital).

Stammkapital oder Stammeinlage ist das Nominal- oder Nennkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Es ergibt sich aus der Summe der Nennbeträge aller GmbH-Anteile der Gesellschafter.

Das Stammkapital ist das Nominalkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Es muß gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 50.000,- DM betragen. Es wird auch als gezeichnetes Kapital bezeichnet. Gezeichnetes Kapital ist gemäß § 272 Abs. 1 HGB das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt ist.

(engl. ordinary share
capital) Das auf einen bestimmten Nennbetrag lautende Kapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), das sich aus der Summe aller Anteile der Gesellschafter (Gesellschaft) ergibt, wird Stammkapital genannt. Das Mindestkapital der GmbH beträgt seit dem 1.1.1999 25 000 €. Die Stammeinlage eines Gesellschafters muss mindestens 100 € betragen.

ist die Gesamtheit der Stammeinlagen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es entspricht dem Grundkapital einer AG. Es muß mindestens 50.000 DM betragen (§ 5 GmbHG).

Das Gesellschaftskapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nennt man auch Stammkapital, der Anteil jedes Gesellschafters am Stammkapital heißt Stammeinlage. Das Stammkapital der GmbH muß mindestens 25.000 Euro betragen und wird ins Handelsregister eingetragen. Soll das Stammkapital erhöht werden, bedarf es einer Änderung der Satzung der GmbH bzw. einer Änderung des Gesellschaftervertrages.

Das vergleichbare Kapital einer Aktiengesellschaft hingegen wird Grundkapital genannt.

Fester Teil des Eigenkapitals der »Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das S. der Gesellschaft beträgtmindestens 50 000, DM, die Stammeinlage eines Gesellschafters mindestens 500, DM. Bei Sacheinlagensind besondere Vorschriften zu beachten (§ 5 Abs. 4 GmbH G). Die Anmeldung der Gesellschaft indas Handelsregister ist erst möglich, wenn auf jede Stammeinlage25% eingezahlt sind, wenn nichtSacheinlagen vereinbart sind. Insgesamt muß auf das S. mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagenzuzüglich des Gesamtbetrags derStammeinlagen, für die Sacheinlagenzu leisten sind, 25 000, DM erreicht. Bei Gründung einer »Ein-Mann-GmbH « sind mindestens 25000, -DM einzuzahlen, für den übrigen Teilder Geldeinlage sind Sicherheiten zubestellen.

 

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