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Aktiengesellschaft

Bei einer Aktiengesellschaft ist das Grundkapital in Aktien zerlegt. Rechtsgrundlage für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist das Aktiengesetz vom 6. September 1965 in seinen späteren rechtlichen Modifikationen. Das Aktiengesetz (AktG) regelt sowohl die Rechtsverhältnisse der klassischen Form der Kapitalgesellschafi - der Aktiengesellschaft - als auch der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist die Aufstellung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung erforderlich. Nach § 2 AktG müssen sich »an der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) ... eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen«. Das Grundkapital der AG beträgt mindestens fünfzigtausend Euro (§ 7 AktG). Jede Aktiengesellschaft muß sich eine Satzung geben, die erst durch notarielle Beglaubigung Rechtsgültigkeit erlangt.

Nach Paragraph 29 AktG ist die Aktiengesellschaft errichtet durch Übernahme aller Aktien durch die Gründer. Sie bestellen sowohl den Aufsichtsrat der AG
als auch den Abschlußprüfer. Der Aufsichtsrat wiederum beruft den Vorstand als Führungsgremium der AG. Es besteht die Pflicht, eine Aktiengesellschaft ins Handelsregister eintragen zu lassen, denn: »Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht« (§ 3 Abs. 1 AktG). Für die Eintragung ins Handelsregister wird die Aktiengesellschaft von allen Gründern, allen Aufsichtsrats- und allen Vorstandsmitglieder angemeldet. (Das Handelsregister ist wie das Grundbuch Hypothek, Grundschuld - ein öffentliches Register. Das Handelsregister wird von Gerichten geführt, eine Eintragung ins Handelsregister ist vom zuständigen Gericht öffentlich bekanntzumachen. Die Rechtsgrundlagen für das Handelsregister bestimmt das Handelsgesetzbuch in den §§ 8 bis 16.)

Für die Haftung einer Aktiengesellschaft gegenüber Verbindlichkeiten gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Wie bei allen Kapitalgesellschaften haftet die AG gegenüber ihren Gläubigern allein mit dem Gesellschaftsvermögen. Für den Aktionär bedeutet dies, daß seine Haftung nur auf seine Einlage beschränkt ist. Das übrige Vermögen des Aktionärs ist dem Zugriff des Gläubigers entzogen.

Die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft erfolgt durch den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Arbeit des Vorstands wird sowohl vom Aufsichtsrat als auch von der Hauptversammlung kontrolliert. Eine einzige Aktie berechtigt zum Besuch der Hauptversammlungen.

Jeder Aktionär ist an dem wirtschaftlichen Ergebnis der Aktiengesellschaft beteiligt. So erhält er auf seine Aktie(n) eine Dividende, deren Höhe im sogenannten Gewinnverwendungsbeschluß der Hauptversammlung festgelegt wird.

Aktiengesellschaften unterteilen sich in börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften. Von den circa 5.700 Aktiengesellschaften (im Jahre 2000) sind etwa 800 börsennotiert. Börsennotierte Aktiengesellschaften haben die Möglichkeit, sich über den Handel von Aktien an der Börse frisches Kapital zu beschaffen.

 

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