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Mitbestimmung
Mitwirkung der Arbeitnehmer an der Willensbildung in Betrieb und Unternehmen sowie bei Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung. Mitbestimmungsrechte haben einen hohen Stellenwert im Rahmen gewerkschaftlicher (s Gewerkschaft) Forderungen und beruhen auf der Annahme über die Gleichrangigkeit von Kapital und Arbeit als Produktionsfaktoren. Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung in der Bundesrepublik sind die folgenden drei Gesetze:
1. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von 1952, erweitert 1972:
In Betrieben ab fünf Mitarbeitern muss auf Verlangen der Arbeitnehmer ein Betriebsrat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen gebildet werden. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb gestaffelt. In Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern muss ein vom Betriebsrat zu wählender Wirtschaftsausschuss gebildet werden (Ausnahme: sog. Tendenzbetriebe). Dieser hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten (§ 106 BetrVG). In Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern steht den Arbeitnehmervertretern ein Drittel der Plätze im – Aufsichtsrat zu (Drittelparität).
2. Mitbestimmungsgesetz von 1976:
Das Mitbestimmungsgesetz gilt für Kapitalgesellschaften mit über 2000 Arbeitnehmern und schreibt für den Aufsichtsrat vor, dass dieser zu gleichen Teilen mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer besetzt sein muss. Trotz der paritätischen Sitzaufteilung können die Anteilseigner aus zwei Gründen ein Übergewicht erhalten: Der Aufsichtsratsvorsitzende muss mit einer Zweidrittelmehrheit vom Aufsichtsrat gewählt werden. Erfolgt dies nicht, dann wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner den Aufsichtsratsvorsitzenden und die Mitglieder der Arbeitnehmerseite den Stellvertreter. Bei zweimaliger Stimmengleichheit hat der Aufsichtsratsvorsitzende eine zweite, damit die Abstimmung entscheidende Stimme.
3. Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951, zuletzt geändert 1985:
Das für Kapitalgesellschaften mit mehr als 1000 Arbeitnehmern des Bergbaus sowie der Eisen-und Stahlerzeugung geltende Gesetz ist das wohl weltweit weitestgehende Mitbestimmungsgesetz. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens elf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied, vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied sowie einem neutralen Mitglied. Die weiteren Mitglieder dürfen weder Gewerkschaftsrepräsentant oder im Unternehmen beschäftigt sein noch Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder im Unternehmen als Arbeitgeber tätig sein. Das neutrale Mitglied wird von beiden Seiten zur Verhinderung von unentschiedenen Abstimmungsergebnissen gewählt. Im Vorstand sitzt auch ein für Personal-und Sozialfragen zuständiger Arbeitsdirektor, der nur mit den Stimmen der Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrates berufen werden kann.
Siehe auch: betriebliche Mitbestimmung
Hierbei sind zwei Arten zu unterscheiden:
Aus dem Betriebsverfassungsgesetz und den Tarifverträgen ergibt sich die arbeitsrechtliche M. Sie wird ausgeübt durch den Betriebsrat und erstreckt sich im wesentlichen auf folgende Problemkreise: Ordnung im Betrieb, Arbeitszeit, Arbeitsüberwachung, Unfallverhütung, sozialer Bereich, Lohngestaltung. SpezialVorschriften sind zu den personellen Angelegenheiten ergangen. Davon werden betroffen die Information und die Beratung über die Personalplanung, die Zustimmungsbedürftigkeit bei Personaleinstellungen und die Anhörungspflicht vor dem Ausspruch einer Kündigung. Bei der unternehmerischen M. sollen die Arbeitnehmer Einfluß auf die Grundsätzlichen Entscheidungen bekommen, und zwar durch Sitze im » Aufsichtsrat. Von der paritätischen M. werden im Prinzip Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Arbeitnehmern erfaßt. Kommt bei dem zu gleichen Teilen aus Kapitalgeber und Arbeitnehmerseite gebildeten Aufsichtsrat bei der Wahl des Vorsitzenden keine Zweidrittelmehrheit zustande, wählen die Anteilseignervertreter den Vorsitzenden und die Reprisentanten der Belegschaft den stellvertretenden Vorsitzenden. Ergibt sich bei wiederholter Abstimmung über den gleichen Gegenstandim Aufsichtsrat keine Mehrheit, hatder Vorsitzende 2 Stimmen. Bei denübrigen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktiensteht den Arbeitnehmern im Grund satz ein Drittel der Sitze zu. Für denMontanbereich ist eine besondere Regelung getroffen.
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