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Betriebsverfassungsgesetz

regelt die Zusammenarbeit von – Arbeitgebern und – Arbeitnehmern und verpflichtet sie zu einer vertrauensvollen und kooperativen Zusammenarbeit im Betrieb.
Man unterscheidet folgende Regelungsbereiche:
– soziale Angelegenheiten (Lohn-und Gehaltssystem, Unfallverhütungsmaßnahmen, Arbeitszeiten)
Gestaltung von Arbeitsplätzen, -abläufen, -umgebungen
– personelle Angelegenheiten (Personalplanung, Kündigung, Versetzung)
wirtschaftliche Angelegenheiten (Betriebsverlegungen, -stilllegungen, Absatzprobleme).
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für so genannte Tendenzbetriebe (z. B. karitative Einrichtungen, Zeitungen und Verlage) sowie für »leitende Angestellte« nur beschränkt. Es findet keine Anwendung im öffentlichen Dienst und bei Religionsgemeinschaften (hier gilt das Personalvertretungsgesetz).

(BetrVerfG, BetrVG) regelt Organe, Wahl und Befugnisse der Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Weitere Vertretungsrechte der Arbeitnehmer im Unternehmen regelt das MitbestG. In der Bundesrepublik gut das BetrVerfG von 1972; Vorläufer des Betriebsverfassungs-Rechts waren
das BetrVerfG von 1952, das alliierte Kontrollgesetz Nr. 22 von 1946, das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit von 1934, das Betriebsrätegesetz von 1920, das Vaterländische Hilfsdienstgesetz von 1916, das Preußische Berggesetz (Novelle) von 1905 sowie der Entwurf einer Gewerbeordnung von 1848.

Die aus der Zurverfügungstellung von Kapital erwachsene Unternehmerautonomie wird durch das B. entsprechend der gestiegenen Respektierung des Menschen als Produktionsfaktor teilweise eingeschränkt. Das B. ist die Grund ordnung für das Zusammenwirken von Unternehmensleitung und Arbeitnehmern. Auf der Basis der den beiden Seiten zugewiesenen Rechte und Pflichten hält das Gesetz die Beteiligten zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zum Willen zur Einigung an. In Betrieben ab 5 Arbeitnehmern werden zur Wahrung ihrer Interessen Betriebsräte gewählt. Die Anzahl richtet sich nach der Stärke der Belegschaft. Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Betriebsratstätigkeit ist ehrenamtlich, jedoch findet sie während der bezahlten Arbeitszeit statt; ganz freigestellte Betriebsratsmitglieder ab 300 Arbeitnehmern. Wichtige s Recht des Betriebsrates Mitbestimmung. Die regelmäßig vierteljährlich stattfindende Betriebsversammlung aller Belegschaftsmitglieder dient der Information und Diskussion über Fragen tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, soweit sie den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Der Arbeitgeber kann daran teilnehmen und das Wort ergreifen. Für die Erörterung spezieller Proble me hat das Gesetz einen Jugendaus schuß geschaffen. Der bei größeren Betrieben ferner zu bildende Wirt schaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Über geplante Betriebsänderungen mit wesentlicher. Nachteilen für die Belegschaft hat der Unternehmer den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Über den Interes senausgleich bei einer Betriebsände rung sieht das Gesetz einen Sozial plan vor.

 

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