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Angestellte

1. im allgemeinen Arbeitnehmer, die hauptsächlich nichtkörperliche, verwaltende Tätigkeiten ausüben. 2. kaufmännische Angestellte sind Handlungsgehilfen nach § 59 HGB. 3. leitende Angestellte sind nach § 5 Abs. 3 BetrVerfG jene Arbeitnehmer, welche »zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder Generalvollmacht oder Prokura haben oder im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebs im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden«. Das Gesetz entspricht mit dieser Festlegung jedoch nicht der Praxis. Durch empirische Forschung ergaben sich folgende Merkmale: Vertretungsrecht für die Unternehmung nach außen, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leitungsebene, bestimmtes Jahreseinkommen, bestimmte Personal
- und Sachverantwortung. Interessenvertretungen der Angestellten sind die DAG und die ULAngestellte

Mangels einer allgemeinen gesetzlichen Regelung bestimmt sich die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu der Gruppe der Angestellte und der Arbeiter nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in erster Linie danach, wie seine Tätigkeit von der Auffassung der im konkreten Fall beteiligten Berufsgruppen bewertet wird. besteht keine feste Auffassung, so ist i. d. R. A., wer kaufmännische oder büromäßige Arbeit leistet, sowie wer eine überwiegend leitende, beaufsichtigende oder vergleichbare Tätigkeit ausübt. Reichen diese Maßstäbe nicht aus, so bleibt entscheidend, ob nach dem Gesamturteil der von den Arbeitnehmern verrichteten Arbeiten die geistige Leistung im Vordergrund steht (s. BAG vom 24. 07. 57 und vom 29. 11. 58, AP 5 und 12, § 59 HGB). Die Bedeutung des Angestelltenstatuszeigt sich vor allem im Arbeitsrecht, z. B. bei der Art der Vergütung, derLänge der Kündigungsfristen, derLohnfortzahlung, der Vertretung imBetriebsrat ferner hinsichtlich desbesonderen Kündigungsschutzes fürältere Angestellte Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist die Unterscheidung Arbeiter Angestellte in der Krankenversicherung bedeutsam, weil Angestellte nurbis zu einer bestimmten Verdiensthöhe der Versicherungspflicht unterhegen.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Angestellte im Sinne des Arbeitsrechts sind im Gegensatz zu den Arbeiterinnen solche Beschäftigte, deren Tätigkeit überwiegend nicht in körperlicher, sondern in geistiger Arbeit besteht und denen ein größeres Maß von Selbständigkeit und Verantwortung gegenüber dem Gesamtbetrieb eingeräumt ist.

Dazu gehören: Leitende Angestellte. Büroangestellte, Verwaltungsangestellte, Wissenschaftliche Angestellte, technische Angestellte bis hin zu den Kassierern an der Kaufhauskasse. Vor allem in den Dienstleistungsbereichen mit Aufgaben in der Distribution. Zirkulation und Reproduktion arbeiten Angestellte. Sie werden allgemein der Arbeiterinnenklasse zugerechnet und ihre Zahl wächst kontinuierlich gegenüber den produzierenden Arbeitern. Ihre ehemals privilegierte soziale Lage und Arbeitsbedingungen gleichen sich immer stärker den anderen Teilen der Arbeiterinnenklasse an. Angestellte in leitender Funktion werden der Mittelklasse oder gar der Kapitalistenklasse zugeordnet.

>Arbeiterinnenklasse, >Klassen

 

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