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Angestellte

1. im allgemeinen Arbeitnehmer, die hauptsächlich nichtkörperliche, verwaltende Tätigkeiten ausüben. 2. kaufmännische Angestellte sind Handlungsgehilfen nach § 59 HGB. 3. leitende Angestellte sind nach § 5 Abs. 3 BetrVerfG jene Arbeitnehmer, welche »zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder Generalvollmacht oder Prokura haben oder im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebs im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden«. Das Gesetz entspricht mit dieser Festlegung jedoch nicht der Praxis. Durch empirische Forschung ergaben sich folgende Merkmale: Vertretungsrecht für die Unternehmung nach außen
, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leitungsebene, bestimmtes Jahreseinkommen, bestimmte Personal- und Sachverantwortung. Interessenvertretungen der Angestellten sind die DAG und die ULA.

Mangels einer allgemeinen gesetzlichen Regelung bestimmt sich die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu der Gruppe der A. und der Arbeiter nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in erster Linie danach, wie seine Tätigkeit von der Auffassung der im konkreten Fall beteiligten Berufsgruppen bewertet wird. besteht keine feste Auffassung, so ist i. d. R. A., wer kaufmännische oder büromäßige Arbeit leistet, sowie wer eine überwiegend leitende, beaufsichtigende oder vergleichbare Tätigkeit ausübt. Reichen diese Maßstäbe nicht aus, so bleibt entscheidend, ob nach dem Gesamturteil der von den Arbeitnehmern verrichteten Arbeiten die geistige Leistung im Vordergrund steht (s. BAG vom 24. 07. 57 und vom 29. 11. 58, AP 5 und 12, § 59 HGB). Die Bedeutung des Angestelltenstatuszeigt sich vor allem im Arbeitsrecht, z. B. bei der Art der Vergütung, derLänge der Kündigungsfristen, derLohnfortzahlung, der Vertretung imBetriebsrat ferner hinsichtlich desbesonderen Kündigungsschutzes fürältere A. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist die Unterscheidung Arbeiter A. in der Krankenversicherung bedeutsam, weil A. nurbis zu einer bestimmten Verdiensthöhe der Versicherungspflicht unterhegen.

 

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