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Mitbestimmungsgesetz

(von 1976). Das auch als Koalitionsmodell bezeichnete Mitbestimmungsgesetz von 1976 gilt für Kapitalgesellschaften des Nicht-Montanbereichs mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Es regelt im Wesentlichen folgende Tatbestände:
a) paritätisch, d.h. aus gleicher Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besetzter Aufsichtsrat;
b) bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, der i.d.R. der Seite der Anteilseigner zuzurechnen ist, den Ausschlag;
c) im Vorstand ist ein Mitglied zu berufen, das die Funktion eines Arbeitsdirektors mit Zuständigkeiten in Personal- und Sachfragen hat. Gegenüber der Montanmitbestimmung weist das Koalitionsmodell aus Arbeitnehmersicht zwei gravierende Einschränkungen auf. Das doppelte Stimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden setzt die formell bestehende Parität zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern faktisch außer Kraft, zudem kann der Arbeitsdirektor grundsätzlich auch gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat berufen werden. Von den Gesetzen zur Regelung der Mitbestimmung auf Unternehmensebene kommt dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 die (gemessen an der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer) mit Abstand größte praktische Bedeutung zu.

 

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