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Mitbestimmungsgesetz
(von 1976). Das auch als
Koalitionsmodell
bezeichnete Mitbestimmungsgesetz von 1976 gilt für
Kapitalgesellschaften
des Nicht-Montanbereichs mit mehr als 2.000
Beschäftigte
n. Es regelt im Wesentlichen folgende Tatbestände:
a) paritätisch, d.h. aus gleicher Zahl von
Anteilseigner
- und
Arbeitnehmervertreter
n besetzter
Aufsichtsrat
;
b
) bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, der i.d.
R
. der Seite der
Anteilseigner
zuzurechnen ist, den Ausschlag;
c) im
Vorstand
ist ein Mitglied zu berufen, das die
Funktion
eines
Arbeitsdirektor
s mit
Zuständigkeit
en in
Personal
- und Sachfragen hat. Gegenüber der
Montanmitbestimmung
weist das
Koalitionsmodell
aus Arbeitnehmersicht zwei gravierende
Einschränkung
en auf. Das doppelte
Stimmrecht
des Aufsichtsratsvorsitzenden setzt die formell bestehende
Parität
zwischen
Arbeitnehmer
n und
Arbeitgeber
n faktisch außer Kraft, zudem kann der
Arbeitsdirektor
grundsätzlich auch gegen die Stimmen der
Arbeitnehmervertreter
im
Aufsichtsrat
berufen werden. Von den
Gesetze
n zur
Regelung
der
Mitbestimmung auf Unternehmensebene
kommt dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 die (gemessen an der Zahl der betroffenen
Arbeitnehmer
) mit Abstand größte praktische Bedeutung zu.
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