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Sozialplan
Vereinbarung zwischen – Arbeitgeber und Betriebsrat (Sonderform der Betriebsvereinbarung), die getroffen wird, um wirtschaftliche Nachteile der – Arbeitnehmer bei geplanten Betriebsveränderungen (z. B. Rationalisierung, Betriebsstilllegung) und damit zusammenhängenden betriebsbedingten Kündigungen zu mildern. Sozialplan enthält Regelungen über Abfindungen bei vorzeitiger Entlassung und über Zuschüsse bei vorzeitiger Pensionierung. – Sozialauswahl
ist nach § 112 BetrVerfG eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Darin wird ein Interessenausgleich über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile herbeigeführt, die den Arbeitnehmern durch eine geplante Betriebsänderung oder Betriebsstillegung entstehen. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung, er kommt durch Mitbestimmung zustand e. Auch im Falle des Konkurses findet er Anwendung, die Forderungen der Arbeitnehmer sind bevorrechtigte Konkursforderungen.
Der aus der betrieblichen Praxis entwickelte Begriff des »Sozialplans« wurde vom Gesetzgeber 1972 in das BetrVG aufgenommen. In § 112 Abs. 1 wird er definiert als »die Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile«, die Arbeitnehmern in Folge von geplanten Betriebsänderungen entstehen, die in das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (§111 BetrVG) fallen. Können der Belegschaft oder erheblichen Teilen der Belegschaft aus solchen Betriebsänderungen wesentliche Nachteile entstehen, so ist der Betriebsrat in Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern berechtigt, die Aufstellung eines S. zu verlangen. Dieser ist von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu beschließen und hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung, aus der sich unmittelbare Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begründen. Der S., der sich im Gegensatz zum Interessenausgleich des § 112 Abs. 1 BetrVG nicht auf die unternehmerische Maßnahme selbst, sondern nur auf ihre sozialen und personellen Folgen bezieht, unterliegt einem echten Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates: Im Fall der mangelnden Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entscheidet eine Einigungsstelle, die auch auf Antrag nur einer der beiden Parteien tätig werden kann, mit verbindlicher Wirkung. Bei der inhaltlichen Gestaltung von S. ist zwischen den sozialen Belangen der betroffenen Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen abzuwägen. Die vereinbarten Leistungen müssen aber in jedem Fall dem eintretenden wirtschaftlichen Nachteil der Arbeitnehmer adäquat sein. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen, die der Verringerung der Belegschaftsgröße dienen, und solchen, die zu Umsetzungen beitragen. Beispiele typischer Leistungen, die sich an Kriterien wie Alter, Familienstand, Betriebszugehörigkeit usw. orientieren können, sind Abfindungen und Überbrückungsgelder zum Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes, Sicherung der betrieblichen Altersversorgung, Sicherung des Mietrechts in Werkswohnungen sowie Weitervermittlung, Umschulung und Umsetzung mit Lohnausgleich.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Ergebnis einer Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat, zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern bei geplanten Betriebsveränderungen entstehen.
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