zu leistenden Einlage als Stammeinlage.
2. Bankrechtlicher Begriff: Der Begriff E. ist nicht gesetzlich definiert. Man spricht aber bei Banken vom Einlagengeschäft dann, »wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge darlehensweise oder in ähnlicher Weise laufend Gelder entgegengenommen werden, die ihrer Art nach nicht banküblich besichert sind«. Unwesentlich für den Einlagenbegriff ist, ob Zinsen vergütet werden oder nicht. Man unterscheidet E. nach der Befristung in Sichteinlagen (täglich fällige Guthaben, Giralgeld), in Termineinlagen (befristete E.) und Spareinlagen. In der Bankpraxis bezeichnete man früher als Depositen befristete Einlagen. Später wurde der Depositenbegriff auf jederzeit fällige Guthaben angewandt.