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Einlage

1. Bar- oder Sachleistung eines Gesellschafters (Gesellschaft) an ein Unternehmen im Rahmen seines Beteiligungsverhältnisses.
2. Depositen: Gelder, die einem Kreditinstitut durch Einzahlung oder Überweisung zeitlich befristet überlassen werden. Nach Fristigkeit und Kündigungsmöglichkeit kann zwischen Sicht-, Spar- und Termineinlagen unterschieden werden.

1. Handelsrechtlicher Begriff: Die Einlage ist Eigenkapital in Form von Bar oder Sachleistungen, die der Gesellschafter einer Handelsgesellschaft zur Verfügung stellt und sich damit an ihr beteiligt. Die Einlagenfinanzierung in diesem Sinne ist Außenfinanzierung und zugleich Eigenfinanzierung. Bei Aktiengesellschaften wird die E. beim Kauf neuer Aktien oder durch Sacheinlagen erbracht. Bei der OHG und KG bildet der durch den Gesellschaftsvertrag näher geregelte »Gesellschaftsbeitrag« die E., wobei man «ei der KG zwischen der Hafteinlage und der Pflichteinlage unterscheidet. Bei der GmbH bezeichnet man den Betrag der von jedem Gesellschafter a«f das Stammkapital
zu leistenden Einlage als Stammeinlage.
2. Bankrechtlicher Begriff: Der Begriff E. ist nicht gesetzlich definiert. Man spricht aber bei Banken vom Einlagengeschäft dann, »wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge darlehensweise oder in ähnlicher Weise laufend Gelder entgegengenommen werden, die ihrer Art nach nicht banküblich besichert sind«. Unwesentlich für den Einlagenbegriff ist, ob Zinsen vergütet werden oder nicht. Man unterscheidet E. nach der Befristung in Sichteinlagen (täglich fällige Guthaben, Giralgeld), in Termineinlagen (befristete E.) und Spareinlagen. In der Bankpraxis bezeichnete man früher als Depositen befristete Einlagen. Später wurde der Depositenbegriff auf jederzeit fällige Guthaben angewandt.

 

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