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Einlagensicherung
Seit dem 1.1.99 sind alle Kreditinstitute in Deutschland — mit Ausnahme der Sparkassen und Banken des Genossenschaftssektors — verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus dem Wertpapiergeschäft durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Hintergrund dieser Verpflichtung ist der Schutz der Einlagen von (Klein-)Anlegern im Falle eines Konkurses des Kreditinstitutes. Hierdurch soll das Vertrauen der Anleger in den Finanzdienstleistungssektor gestärkt werden, was unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Finanzmarktes und in der Konsequenz für die gesamte Volkswirtschaft ist. Zudem kann durch Einlagensicherungssysteme ein Bank-Run verhindert werden, da Anleger ihre Einlagen aus Furcht vor möglichen Vermögensverlusten nicht abrufen müssen.
Der Entschädigungsanspruch ist auf 90% der Einlagen (maximal 20.000 Euro) und 90% der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (maximal 20.000 Euro) pro privatem Anleger begrenzt. Einlagen anderer Kreditinstitute werden nicht gesichert. Neben dieser gesetzlichen (Mindest-)Einlagensicherung können sich Kreditinstitute an weiteren Einlagensicherungssystemen beteiligen, die den Anlegern einen weitergehenden Schutz bieten. Somit kann der Grad der Einlagensicherung zu einem Wettbewerbsfaktor zwischen Kreditinstituten werden.
Sparkassen und Banken des Genossenschaftssektors haben ein eigenes Sicherungssystem geschaffen, das nicht nur auf die Sicherung der einzelnen Einlagen abstellt, sondern die Sicherung des gesamten Institutes gewährleisten soll. Diese sogenannte Institutssicherung ist schon deshalb sinnvoll, da einerseits die Sparkassen und Banken des Genossenschaftssektors aufgrund des Regionalprinzips nicht direkt miteinander in Konkurrenz stehen, auf der anderen Seite jedoch der Ausfall einer dieser Institute einen großen Imageschaden für den gesamten Sektor verursachen könnte.
Die vorbeugenden Maßnahmen erfolgen im Rahmen des laufenden Geschäfts primär durch die einzelnen Banken unter strikter Wahrung der durch die staatliche Bankenaufsicht gesetzten Normen (z. B. vorbeugende Risikopolitik im Aktivgeschäft, Kreditwürdigkeitsprüfung).
Die abschirmenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer drohenden Insolvenz werden durch die einzelne Bank, ihre Eigentümer (Aktionäre, Genossen, Gewährträger) u. U. unter Assistenz Dritter (Liquiditäts-Konsortialbank ergriffen. Eine gegebene Insolvenz kann nur durch Dritte behoben werden. Dritte sind in erster Linie die Eigentümer (Aktionäre, Genossen, Gewährträger) des Kreditinstituts. Sind diese hierzu nicht in der Lage oder willens, erhalten Gläubiger einer Privatbank durch den Einlagensicherungsfonds, bei dem diese Institute Pflichtmitglieder sind, direkten Einlegerschutz. Gläubiger von Sparkassen oder Genossenschaftsbanken erhalten indirekten Einlegerschutz durch den Sparkassen-Stützungsfonds bzw. Garantiefonds und Garantieverbund der Genossenschaftsbanken. Diese Einrichtungen sind ihrer Zielsetzung entsprechend auf den Erhalt des jeweiligen Kreditinsituts ausgerichtet und gewähren aus diesem Grunde den Gläubigern indirekten Schutz.
Neben und in Ergänzung der staatlichen Banken aufsicht bestehende Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen bei Kreditinstituten (Einlagenarten). Es kann sich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende staatliche Einrichtungen handeln (bekanntestes Beispiel: die Depositenversicherung in den USA) oder aber wie in der Bundesrepublik Deutschland um freiwillige Selbsthilfeeinrichtungen der Kreditinstitute. Träger der deutschen Einlagensicherung sind die Spitzenverbände der Geschäftsbanken (Universalbank), die jeweils für ihren Verbandsbereich eine Sicherungseinrichtung auf satzungsmäßiger Grundlage geschaffen haben. Nach dem Umfang der Sicherung unterscheidet man zwischen Einlagensicherung im eigentlichen Sinne und Institutssicherung. Bei letzterer, wie sie für die Sparkassen und n modifizierter Form m Genossenschaftsbereich besteht, geht es um die Sicherung des einzelnen Instituts als solchen und damit um die Sicherung sämtlicher Einlagen sowie der sonstigen Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute; bei den Kreditbanken und Girozentralen sind im Prinzip die Einlagen jedes Einlegers bis zu 30 % des haftenden Eigenkapitals der einzelnen Institute gesichert, was nicht ausschließt, daß auch hier eine unbeschränkte Sicherung aller Einlagen stattfindet. Allen Verbandseinrichtungen ist gemeinsam, daß aus Beiträgen der angeschlossenen Institute sog. Sicherungsfonds angesammelt werden und Nachschußpflichten oder ergänzende Garantieverpflichtungen bestehen, woraus im Sicherungsfalle Leistungen erbracht werden, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.
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